Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit 6.892,05 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 626,55 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Streitteile sind seit 1977 miteinander in noch aufrechter Ehe verheiratet, wobei jeweils durch Klage und Widerklage ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Im Haushalt der Ehegatten werden neben diesen ein eheliches Kind, ein uneheliches Kind der Antragstellerin und die Eltern des Antragsgegners versorgt. Auf Grund eines Pachtvertrages bewirtschaftet der Antragsgegner die Landwirtschaft seiner Eltern und erzielt ein Jahreseinkommen von 93.093,-- S. Die Bewirtschaftung erfolgt nicht besonders intensiv. Die erzielten Einnahmen reichen für den Unterhalt der genannten Familienangehörigen nicht aus, so daß laufend die Substanz angegriffen wird.
Die Antragstellerin arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb mit, und zwar in der Küche, im Feld und im Stall. Sie erhielt nie einen regelmäßigen Lohn, sondern wurde vom Antragsgegner immer nur mit Kleidung und mit dem Lebensunterhalt am Hof in natura versorgt. Ab und zu erhielt sie einige 100 S an Bargeld. Die Antragstellerin bezog aber die Alimente für ihr uneheliches Kind, welches am Hof vom Antragsgegner mitversorgt wurde, in Höhe von 1.000 S monatlich. Immer wieder kam es vor, daß wegen der Spannungen zwischen den Ehegatten die Antragstellerin den Hof für mehrere Tage verließ. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist die Antragstellerin der Auffassung, ihr gebühre für die letzten drei Jahre für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners gemäß § 98 ABGB eine Abgeltung von 6.000 S monatlich, das sind zusammen 216.000 S. Der Antragsgegner vertritt die Meinung, der Antragstellerin stehe wegen ihrer geringfügigen Leistungen und wegen der fehlenden Erträgnisse keine solche Abgeltung zu.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Zuerkennung einer Abgeltung zur Gänze ab, wobei sie im wesentlichen das Fehlen eines echten Gewinns als Begründung anführten. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß der zweiten Instanz mit Rekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Antrag stattgegeben werde, oder ihn aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1984/1 = NZ 1984,83 ausgesprochen hat, ist der Anspruch nach § 98 ABGB ein Gewinnbeteiligungsanspruch, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis.Haben daher die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, daß diese Auffassung dem Gesetzestext selbst nicht unmittelbar entnommen werden kann. Immerhin folgt aber schon aus dem Wort 'Erwerb', daß nur die Mitwirkung bei einem Tun gemeint ist, daß einen Ertrag abwirft. Und auch aus der Berücksichtigung der 'gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten' ergibt sich irgendwie, daß eine für beide Teile erfolglose Tätigkeit nicht zu einem Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB führt.
Im Schrifttum wird fast einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch nur dann gebührt, wenn die Mitwirkung zu einem Erfolg geführt hat (Bydlinski in FS Schwind (1978)34; Schwind, Kommentar zum österr.
Eherecht 2 82 f, Knell in Rechtspfleger A Nr.5997,4; Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 141 f, besonders 147, 148, Pichler in Rummel RZ 2 zu § 98 ABGB, Koziol-Welser 6 II,165 und wohl auch Ent in NZ 1979, 117 f, dort 118, wonach immerhin auch die Ertragslage eine Rolle spiele). Nur Goriany (Anwaltsblatt 1978, 498 f, dort 502) meinte, dem Gesetz sei eher eine gegenteilige Position zu entnehmen, hält aber seinerseits das von ihm gefundene Ergebnis selbst nicht für sachgerecht.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von den Grundsätzen der oben genannten Entscheidung abzugehen. Weshalb bei einem landwirtschaftlichen Betrieb hier andere Maßstäbe gelten sollten, ist nicht einzusehen. Der Hinweis auf den aus den Erträgnissen der Landwirtschaft bestrittenen Unterhalt geht fehl, weil diese ja nicht nur dem Antragsgegner, sondern auch der Antragstellerin in gleicher Weise zugeflossen sind. Daß der Antragsgegner bei etwas intensiverer Bewirtschaftung oder Anstrengung in seiner Landwirtschaft allenfalls auch einen Gewinn erzielen hätte können, rechtfertigt gleichfalls keinen Abfertigungsanspruch; denn die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf diesen mehr gesellschaftrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erzielt wurden. Dieser Fall ist aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben, sondern beide Ehegatten wurden durchaus gleich behandelt, nämlich dahin, daß sie trotz beiderseitiger erheblicher Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft keinen nennenswerten Ertrag (außer den Unterhalt für die Familie einschließlich der Leistungen für die Verpächter) erzielten.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.
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