OGH 3Ob509/76 (RS0053590)

OGH3Ob509/766.7.1976

Rechtssatz

Der Ersatz des Verkehrswertes schließt eine Entschädigung für einen entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstückes und eines allenfalls darauf betriebenen Unternehmens aus. Die Verwertung und damit die Ausmessung des Entschädigungsbetrages hat daher nicht getrennt bezüglich des Grundstückes (Grund und Bauten) und des Betriebes zu erfolgen.

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

3 Ob 509/76OGH06.07.1976

Veröff: EvBl 1976/256 S 579

5 Ob 609/76OGH19.10.1976

Vgl; Veröff: SZ 49/123

5 Ob 689/78OGH14.11.1978
1 Ob 148/97iOGH27.01.1998

nur: Der Ersatz des Verkehrswertes schließt eine Entschädigung für einen entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstückes aus. (T1); Beisatz: Die auf dem enteigneten Grundstück vorhandenen Bodenschätze sind ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten ein schon für die Bewertung des Grundstücks relevanter Faktor. (T2) Veröff: SZ 71/4

Dokumentnummer

JJR_19760706_OGH0002_0030OB00509_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)