Normen
EO §36 Abs1 D
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §204 F4
ZPO §228 H2
3 Ob 50/92 | OGH | 26.08.1992 |
3 Ob 107/99b | OGH | 14.07.1999 |
Auch; nur: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. (T1) Beisatz: Ein klagstattgebendes Feststellungsurteil, mit dem die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen wird, führt ebenso zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO wie die Abweisung einer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gerichteten Klage. (T2) |
10 Ob 119/05f | OGH | 24.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit. (T3) |
16 Ok 5/07 | OGH | 05.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T4); Veröff: SZ 2007/191 |
5 Ob 184/10k | OGH | 24.01.2011 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_002
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