OGH 3Ob50/92 (RS0000936)

OGH3Ob50/9226.8.1992

Rechtssatz

Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.

Normen

EO §36 Abs1 D
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §204 F4
ZPO §228 H2

3 Ob 50/92OGH26.08.1992
3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

Auch; nur: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. (T1) Beisatz: Ein klagstattgebendes Feststellungsurteil, mit dem die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen wird, führt ebenso zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO wie die Abweisung einer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gerichteten Klage. (T2)

10 Ob 119/05fOGH24.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit. (T3)

16 Ok 5/07OGH05.12.2007

Auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T4); Veröff: SZ 2007/191

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_002

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