OGH 3Ob506/93

OGH3Ob506/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef F***** und 2. Paula F*****, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Wilhelm F*****, vertreten durch Dr.Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrages, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19.Jänner 1993, GZ R 177/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 31.August 1992, GZ 2 C 868/92y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren mit ihrer Klage den Ausspruch, daß der mit dem Beklagten geschlossene Übergabsvertrag hinsichtlich zweier Liegenschaften aufgelöst und daß der Beklagte schuldig sei, in die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften einzuwilligen und die hiefür notwendigen Erklärungen und Unterschriften zu leisten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes begründete es damit, daß der Einheitswert der betroffenen Liegenschaften nach der Auskunft des zuständigen Finanzamtes 31.000 S betrage.

Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs 3 ZPO ist bei dem nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nunmehr der Einheitswert (§ 6 Abs 1 GrEStG iVm § 19 BewG; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38 u.a.; ausführlich JBl 1954, 402, wobei die dort und bei Fasching, Kommentar I 364 zufolge Art I Abs 1 BG BGBl 1952/108 als notwendig angesehene Vervielfachung des Einheitswertes nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle für nach dem 1. Jänner 1952 festgestellte und damit für die nunmehr in Betracht kommenden Einheitswerte nicht mehr gilt - vgl. dazu Langer, BewG 3).

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198 uva; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit siehe SZ 64/1). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Berufungsgericht ohnedies § 60 Abs 2 JN sinngemäß angewendet hat. Dies geschah zu Recht, weil den Gegenstand der Klage die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger an den dem Beklagten übergebenen Liegenschaften bildete. In einem solchen Fall ist aber für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Einheitswert der Liegenschaften maßgebend (vgl. JUS-extra 1991/916). Auf den Wert der Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Übergabsvertrags zu erbringen hat, ist hingegen entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht Bedacht zu nehmen, weil sie nicht den Gegenstand der Klage und damit auch nicht der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildeten.

Da somit der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.

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