OGH 3Ob505/89

OGH3Ob505/8915.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr.Franz Z***, Straßwalchen, Salzburger Straße 30, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters Dr.Rudolf M***, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg, als Rekursgerichtes vom 28. Juli 1988, GZ 22 c R 66, 67/88-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21. April 1988, GZ 20 SW 84/87-46, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Sachwalter beantragte die Bestimmung der Kosten für seine Tätigkeit im Sachwalterverfahren und Vertretungshandlungen in zwei Prozessen mit 32.520,30 S. Das Erstgericht bestimmte die Kosten mit 10.456,20 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Kosten nur mit 5.690,- S bestimmt wurden. Beide Instanzen lehnten weiters die Schaffung eines Exekutionstitels über die Kosten ab.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisonsrekurs des Sachwalters ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil eine Entscheidung über den Kostenpunkt vorliegt. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Beschlüsse über die Bestimmung der Kosten eines Sachwalters (EFSlg 47195, 49616), und zwar nicht nur, wenn die Höhe dieser Kosten strittig ist, sondern auch, wenn es um die Regelung der Zahlungspflicht an sich geht (EFSlg 44625, 49914).

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