Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Sachwalter beantragte die Bestimmung der Kosten für seine Tätigkeit im Sachwalterverfahren und Vertretungshandlungen in zwei Prozessen mit 32.520,30 S. Das Erstgericht bestimmte die Kosten mit 10.456,20 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Kosten nur mit 5.690,- S bestimmt wurden. Beide Instanzen lehnten weiters die Schaffung eines Exekutionstitels über die Kosten ab.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisonsrekurs des Sachwalters ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil eine Entscheidung über den Kostenpunkt vorliegt. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Beschlüsse über die Bestimmung der Kosten eines Sachwalters (EFSlg 47195, 49616), und zwar nicht nur, wenn die Höhe dieser Kosten strittig ist, sondern auch, wenn es um die Regelung der Zahlungspflicht an sich geht (EFSlg 44625, 49914).
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