OGH 3Ob503/95

OGH3Ob503/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Franz G*****, wider die beklagte Partei Anton H*****, wegen S 100.000 sA und Feststellung, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 3. November 1994, GZ 5 R 446/94-18, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 9.November 1994, GZ Jv 149/94-15, betreffend das Verfahren 4 C 703/93y dieses Gerichtes bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den der Ablehnungswerber gegen die Abweisung seines Ablehnungsantrags durch den Vorsteher des Erstgerichtes erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nun der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs in der Sache, so ist daher ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (EF 63.899 mwN). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich hier überdies auch aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Entscheidung der Vorinstanzen in einem Rechtsstreit ergangen und diese Bestimmung daher anzuwenden ist.

Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig ist, erübrigt es sich, dem Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Formgebrechens aufzutragen, das darin liegt, daß das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist (3 Ob 121/93, 3 Ob 137/90).

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