Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den der Ablehnungswerber gegen die Abweisung seines Ablehnungsantrags durch den Vorsteher des Erstgerichtes erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nun der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs in der Sache, so ist daher ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (EF 63.899 mwN). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich hier überdies auch aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Entscheidung der Vorinstanzen in einem Rechtsstreit ergangen und diese Bestimmung daher anzuwenden ist.
Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig ist, erübrigt es sich, dem Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Formgebrechens aufzutragen, das darin liegt, daß das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist (3 Ob 121/93, 3 Ob 137/90).
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