Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist Rechtsmissbrauch nur dann anzunehmen, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlichtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt. Das entscheidende Kriterium für den Rechtsmissbrauch bildet die schuldhafte Eheablehnung (Schwimann/Ferrari in Schwimann³ § 94 ABGB Rz 31 f mwN; EFSlg 88.842 mwN). Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derartiger Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig erscheinen würde (RIS-Justiz RS0009759), stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (3 Ob 147/04w u.a.). Nach dem hier festgestellten Sachverhalt - dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist - schlossen die Streitteile eine Scheinehe, um der nunmehrigen Antragstellerin, einer türkischen Staatsangehörigen, und ihren vier Kindern den weiteren Aufenthalt in Österreich sowie eine Erwerbstätigkeit bzw eine Ausbildung zu ermöglichen. Nach dem Willen der Streitteile sollte die Ehe nach drei Jahren wieder geschieden werden. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nie begründet. Unter diesen Umständen stellt die Bejahung der Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Vorinstanzen jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die Entscheidung 10 ObS 66/06p besagt lediglich, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere ein Unterhaltsverzicht, grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter entfaltet, sodass ein rechtsmissbräuchlich nicht realisierter Unterhaltsanspruch bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen war. Inwiefern diese Entscheidung zu der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanzen in Widerspruch stehen solle, zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 EO).
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