OGH 3Ob48/24s

OGH3Ob48/24s3.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*gesellschaft m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. P*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2024, GZ 14 R 157/23s‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00048.24S.0403.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018023 [T6]).

[2] 2. Die Auslegung des Rekursgerichts, die im Partnerschaftsvertrag (Franchisevertrag) zwischen den Parteien enthaltene Schiedsklausel in Bezug auf „alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen“, umfasse nicht auch Streitigkeiten aus dem zwischen den Streitteilen am selben Tag geschlossenen, eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Untermietvertrag, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage nach der Reichweite des § 582 Abs 2 ZPO.

[3] 3. Dem Standpunkt des Beklagten, wonach die Auslegung durch das Rekursgericht die Schiedsvereinbarung „ad absurdum“ führe bzw deren Zweck zuwiderlaufe, weil die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dadurch – wie hier durch die Räumungsklage – umgangen werden könne, und zwar ausschließlich durch die Klägerin, ist zu erwidern, dass es auch dem Beklagten offen stünde, eine Schiedsklage (etwa auf Feststellung des aufrechten Bestands des Franchisevertrags) einzubringen. Solange aber keine der Parteien ein Schiedsverfahren einleitet, bis zu dessen Erledigung das Räumungsverfahren unterbrochen werden könnte, wird das Erstgericht – wie es der Beklagte nach seinem Vorbringen anscheinend ohnehin für erstrebenswert erachtet – die für die Berechtigung der Räumungsklage entscheidende (Vor‑)Frage, ob der Franchisevertrag aufrecht ist, selbst zu klären haben.

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