OGH 3Ob48/18g

OGH3Ob48/18g21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. November 2017, GZ 23 R 463/17m‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E121309

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Ausspruch nach § 61 Abs  3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt (RIS-Justiz RS0057256), wobei das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehedauer zu berücksichtigen ist; maßgebend ist, wer den entscheidenden Beitrag für die unheilbare Zerrüttung der Ehe geleistet hat (RIS-Justiz RS0057268 [T2]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125).

Nach den Feststellungen trat der Kläger, der von der Eheschließung im Jahr 1965 an extrem eifersüchtig war, die Beklagte deshalb kontrollierte und laufend (zu Unrecht) einer Beziehung mit einem anderen Mann verdächtigte, im Zuge der bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang des Jahres 2000 häufigen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten leicht aufbrausend, sehr laut und herrisch gegenüber der Beklagten auf, weshalb sich diese „mitunter“ vor ihm fürchtete; dies führte letztlich dazu, dass die Beklagte ab ihrer Pensionierung Anfang 2000 völlig ihrer eigenen Wege ging und sich hauptsächlich dem Tennisspielen widmete. Ausgehend davon ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe – deren Vorliegen bereits seit dem Jahr 2000 entgegen dem Revisionsvorbringen ohnehin ausdrücklich feststeht – treffe den Kläger, nicht korrekturbedürftig.

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