Spruch:
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern der nicht belasteten Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Entscheidung vom 4. September 1952, 3 Ob 479/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat über den Antrag der Hälfteeigentümerin Trude S. den Eduard T. zum gemeinsamen Verwalter des Hauses gemäß § 836 ABGB. bestellt.
Aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegner hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß auf und wies den Antrag der Hälfteeigentümerin Trude S. auf Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für das im Miteigentum beider Teile stehenden Hauses zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Fruchtnießung an dem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer auch das ausschließliche Recht auf Ausübung der sonst dem Miteigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Dem Miteigentümer verbleiben lediglich die Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt. Stehen also mehrere Fruchtnießer an verschiedenen Miteigentumsanteilen, welche zusammen das Gesamteigentum an der gemeinsamen Sache repräsentieren, einander gegenüber, dann besteht zwischen den Bruchteilsfruchtnießern eine Rechtsgemeinschaft, auf welche die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend Anwendung zu finden haben. Aber auch im Falle des Bestehens eines Fruchtgenußrechtes lediglich an einem oder mehreren Anteilen einer im Miteigentum stehenden Sache entsteht eine Rechtsgemeinschaft gleicher Art hinsichtlich der Nutzung- und Verwaltungsbefugnisse zwischen dem Fruchtnießer und den Miteigentümern der durch ein Fruchtgenußrecht nicht belasteten Anteile. Auf Grund dieser Rechtsgemeinschaft, welche lediglich die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse umfaßt, sind zur Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer, anderseits die Eigentümer der nicht belasteten Anteile entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteiles hievon ausgeschlossen bleibt. Erscheint also die Antragstellerin, deren Hälfteanteil mit dem Fruchtgenußrecht des Viktor C. belastet ist, an der Verwaltung des Hauses in keiner Weise beteiligt, so kann ihr auch, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und damit die Legitimation zur Antragstellung auf Bestellung eines gemeinsamen Verwalters gemäß § 836 ABGB. nicht zuerkannt werden.
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