3 Ob 47/60 | OGH | 01.03.1960 |
JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer) |
3 Ob 131/63 | OGH | 02.10.1963 |
3 Ob 2/77 | OGH | 28.06.1977 |
Vgl auch |
3 Ob 37/81 | OGH | 20.05.1981 |
nur: Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T1) |
3 Ob 123/82 | OGH | 06.10.1982 |
nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T2) |
6 Ob 505/86 | OGH | 30.01.1986 |
Vgl auch |
3 Ob 72/98d | OGH | 15.09.1999 |
nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. (T3) |
3 Ob 116/14a | OGH | 23.07.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00047_6000000_001
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