OGH 3Ob473/60 (RS0014207)

OGH3Ob473/6022.12.1960

Rechtssatz

Zur Frage, ob in der Annahme von Ratenzahlungen auf Stundung oder Nachlaß geschlossen werden kann.

Normen

ABGB §863 CV
ABGB §1415

7 Ob 259/56OGH23.05.1956

Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine Zustimmung des Gläubigers zur Ratenzahlung vor, wenn dieser auf das allgemein gehaltene Ersuchen seines Schuldners eine Antwort zugehen zu lassen, ob er mit der Ratenzahlung oder der Zession einverstanden sei; nicht antwortet u. eine zeitlang Teilzahlungen annimmt. (T2)

5 Ob 156/59OGH13.05.1959

Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache allein, daß der Gläubiger Teilzahlungen annimmt, kann kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages abgeleitet werden. (T1)

3 Ob 473/60OGH22.12.1960

Veröff: HS 147/105

3 Ob 137/62OGH24.10.1962

Vgl auch; Beisatz: Das Recht, Teilzahlungen anzunehmen, schließt das weitere Beharren auf Geltendmachung der Verzugsfolgen nicht aus. (T3)

8 Ob 189/65OGH08.07.1965

Beisatz: Annahme einer Teilleistung ist nur als Verzicht zu werten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen Verzicht sprechen. (T4)

1 Ob 122/67OGH29.06.1967

Veröff: HS 6222/9

1 Ob 57/71OGH16.04.1971

Beis wie T4

6 Ob 537/78OGH13.04.1978

Beisatz: Aus der Annahme von Teilzahlungen kann zumindest mangels sonstiger besonderer Umstände kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages gezogen werden. (T5)

1 Ob 531/81OGH15.07.1981

Beisatz: So ist die Annahme weiterer Ratenzahlungen zwar während eines wegen Terminverlustes geführten Prozesses ohne Bedeutung; vorher ist aber durch vorbehaltslose Annahme einer rückständigen Leistung Verzicht auf die Folgen des Terminsverlustes anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Terminverlust zwar gelten gemacht, daraus aber keine Konsequenzen gezogen, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiter angenommen wurden. In einem solchen Fall ist längeres Schweigen eher als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der gesamten noch offenen Schuld anzusehen. ( hier: Tilgungsraten für Wohnhauswiederaufbaufonds-Darlehen ). (T6) Veröff: MietSlg 33140

8 Ob 540/81OGH11.02.1982

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

3 Ob 540/84OGH30.05.1984

Vgl auch; Veröff: NZ 1985,230

3 Ob 137/87OGH02.03.1988

Auch; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlustes nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltlose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T7) Veröff: JBl 1989,114

7 Ob 46/99mOGH09.03.1999

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gegen die Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung des Terminsverlustes spricht, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19601222_OGH0002_0030OB00473_6000000_001

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