7 Ob 259/56 | OGH | 23.05.1956 |
Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine Zustimmung des Gläubigers zur Ratenzahlung vor, wenn dieser auf das allgemein gehaltene Ersuchen seines Schuldners eine Antwort zugehen zu lassen, ob er mit der Ratenzahlung oder der Zession einverstanden sei; nicht antwortet u. eine zeitlang Teilzahlungen annimmt. (T2) |
5 Ob 156/59 | OGH | 13.05.1959 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache allein, daß der Gläubiger Teilzahlungen annimmt, kann kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages abgeleitet werden. (T1) |
3 Ob 473/60 | OGH | 22.12.1960 |
Veröff: HS 147/105 |
3 Ob 137/62 | OGH | 24.10.1962 |
Vgl auch; Beisatz: Das Recht, Teilzahlungen anzunehmen, schließt das weitere Beharren auf Geltendmachung der Verzugsfolgen nicht aus. (T3) |
8 Ob 189/65 | OGH | 08.07.1965 |
Beisatz: Annahme einer Teilleistung ist nur als Verzicht zu werten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen Verzicht sprechen. (T4) |
1 Ob 122/67 | OGH | 29.06.1967 |
Veröff: HS 6222/9 |
1 Ob 57/71 | OGH | 16.04.1971 |
Beis wie T4 |
6 Ob 537/78 | OGH | 13.04.1978 |
Beisatz: Aus der Annahme von Teilzahlungen kann zumindest mangels sonstiger besonderer Umstände kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages gezogen werden. (T5) |
1 Ob 531/81 | OGH | 15.07.1981 |
Beisatz: So ist die Annahme weiterer Ratenzahlungen zwar während eines wegen Terminverlustes geführten Prozesses ohne Bedeutung; vorher ist aber durch vorbehaltslose Annahme einer rückständigen Leistung Verzicht auf die Folgen des Terminsverlustes anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Terminverlust zwar gelten gemacht, daraus aber keine Konsequenzen gezogen, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiter angenommen wurden. In einem solchen Fall ist längeres Schweigen eher als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der gesamten noch offenen Schuld anzusehen. ( hier: Tilgungsraten für Wohnhauswiederaufbaufonds-Darlehen ). (T6) Veröff: MietSlg 33140 |
8 Ob 540/81 | OGH | 11.02.1982 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 |
3 Ob 540/84 | OGH | 30.05.1984 |
Vgl auch; Veröff: NZ 1985,230 |
3 Ob 137/87 | OGH | 02.03.1988 |
Auch; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlustes nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltlose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T7) Veröff: JBl 1989,114 |
7 Ob 46/99m | OGH | 09.03.1999 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gegen die Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung des Terminsverlustes spricht, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19601222_OGH0002_0030OB00473_6000000_001
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