Normen
EO §355 VIIIb
3 Ob 46/91 | OGH | 16.10.1991 |
3 Ob 105/95 | OGH | 11.10.1995 |
nur: Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen. (T1) |
3 Ob 80/00m | OGH | 25.10.2000 |
Beisatz: Ebenso, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene sich nicht überschneidende Exekutionstitel verstoßen wird. Auch dann liegt der Verstoß darin, dass der Verpflichtete wiederum einen Tag verstreichen ließ, ohne sich den Unterlassungsgeboten konform zu verhalten, weshalb nur ein einziger Wille zu beugen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verstöße in ein und derselben Ausgabe derselben Zeitung oder Zeitschrift gesetzt werden. Trotz Absorptionslösung kann der mehrfache Verstoß (sei es gegen einen oder gegen mehrere Titel) als erschwerend gewertet werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/168 |
3 Ob 238/00x | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch). (T3)<br/>Veröff: SZ 73/205 |
3 Ob 211/00a | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
3 Ob 20/01i | OGH | 20.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ausmittlung der Strafhöhe stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T4) |
3 Ob 41/15y | OGH | 20.05.2015 |
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob in der von der Betreibenden inkriminierten einzigen Presseaussendung einmal oder mehrmals der Exekutionstitel missachtet wurde, ist immer nur ein Verstoß gegeben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_001
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