OGH 3Ob4/69

OGH3Ob4/6912.2.1969

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinböck, Dr. Neperscheni, Dr. Piegler und Kinzel als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Vinzenz A*****, vertreten durch Dr. Franz Lach, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichteten Parteien Christian und Hermine Z*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Tax, Rechtsanwalt in Köflach, wegen zwangsweiser Räumung infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 1968, GZ 4 R 567/68-64, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 2. Oktober 1968, GZ 2 C 291/66-58, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die durch rechtskräftiges Urteil des Erstgerichtes vom 21. 7. 1967 zur Räumung eines Grundstückes (samt darauf befindlicher Baracke) verurteilten Verpflichteten beantragten am 16. 9. 1968 die Aufschiebung der mit Beschluß vom 11. 9. 1968 bewilligten Räumungsexekution gemäß Art 6 der Schutzverordnung. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 2. 10. 1968 ab und erkannte dem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu. Die zwangsweise Räumung wurde daher am 11. 10. 1968 durchgeführt. Aus diesem Grund wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 24. 10. 1968 den Rekurs der Verpflichteten zurück, weil den Rekurswerbern nunmehr im Hinblick auf die bereits am 11. 10. 1968 vollzogene Räumung das für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs der verpflichteten Parteien ist nicht gerechtfertigt.

Jedes Rechtsmittel setzt eine "Beschwer", also ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers voraus, welches auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung fortbestehen muß (Fasching, Kommentar IV S 13 ff, insbesondere S 19 Anm 16, Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO S 648, Novak, JBl 1962 S 512 und 1964 S 6/7, Anm 42, Vogel ÖJZ 1967 S 226/227, Matscher JBl 1968 S 574/575, ebenso neben der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RiZ 1963 S 113 JBl 1967 S 154, JBl 1968 S 574, MietSlg 17.821, 17.927, 18.730 ua).

Im vorliegenden Fall war im angeführten Zeitpunkt das Grundstück bereits geräumt und somit der dem Exekutionstitel entsprechende Zustand hergestellt. Es besteht also keine Möglichkeit für eine künftige Benützung dieses Grundstückes durch die verpflichteten Parteien. Einer allfälligen Sachentscheidung käme demzufolge nur mehr abstrakte Bedeutung zu, es ist jedoch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu lösen (ebenso insbesondere Heller-Berger-Stix aaO, Pollak System2 S 576, EvBl Nr 349/65, MietSlg 19.650 ua).

Der vom Rekursgericht gefaßte Zurückweisungsbeschluß steht daher im Einklang mit der vorstehend zitierten Lehre und der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen keinerlei Veranlassung besteht.

Aus diesen Gründen mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.

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