Rechtssatz
Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff).
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_003
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