3 Ob 44/07b | OGH | 25.04.2007 |
Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T1); Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T2) |
1 Ob 210/08a | OGH | 30.06.2009 |
nur: Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. (T3) |
9 ObA 49/18y | OGH | 30.08.2018 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20070425_OGH0002_0030OB00044_07B0000_001
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