OGH 3Ob40/92 (RS0000017)

OGH3Ob40/9229.4.1992

Rechtssatz

Vermag die in einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht nur in seiner Eigenschaft als Vollzugsgericht, nicht aber auch als Bewilligungsgericht zu binden und schließt sich das Erstgericht in seiner erstmaligen Eigenschaft als Bewilligungsgericht der Ansicht des Rekursgerichts an, dann geschieht dies nicht auf Grund einer bestehenden Bindung an eine von der zweiten Instanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Revisionsrekurs gegen den diesbezüglich bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz unzulässig ist.

Normen

EO §3 IVA
EO §3 IVC
EO §17
ZPO §527 B5
ZPO §528 Abs2 Z2 C4
ZPO §528 Abs2 Z2 K

3 Ob 40/92OGH29.04.1992

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00040_9200000_001

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