OGH 3Ob40/08s

OGH3Ob40/08s27.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei Stefanie K*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2007, GZ 3 R 175/07m-31, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juni 2007, GZ 12 Cg 251/04s-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte schlug bei einem Volleyballspiel den Ball ins Netz, womit der Spielzug allerdings noch nicht beendet war, weil ein Mitspieler (als Dritter) den Ball noch über das Netz hätte spielen können. Dies versuchte der Kläger auch. Die Beklagte schlug jedoch aus Ärger über ihren missglückten „Stellversuch" regelwidrig ein zweites Mal auf den Ball und verletzte dabei ihren Mitspieler am Auge.

Die Vorinstanzen gaben im zweiten Rechtsgang dem auf Schmerzengeld und Feststellung der Haftung der Beklagten gerichteten Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob ein konkreter Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 169/04b). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte hier nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht von den mit der E 3 Ob 91/06p (= ZVR 2007/147 mit krit Anm C. Hubers) überbundenen Rechtsansichten abgewichen wäre. Dies ist nicht der Fall:

Nach den getroffenen Feststellungen waren die Mitglieder der Hobbymannschaft, die auch an Turnieren teilnahm, versierte, mit den Regeln des Volleyballspiels vertraute Spieler, die den schwierigen Spielzug, dass ein dritter Spieler versucht, einen vom Netz zurückfedernden Ball noch über das Netz zu spielen, trainiert hatten. Zur Häufigkeit eines Regelverstoßes des zweimaligen Ballberührens, wie ihn die Beklagte setzte, stellte das Erstgericht fest, dass ein solches Verhalten die Ausnahme gewesen sei. „Ein solches findet ein bis zwei Mal pro Monat statt." Das Berufungsgericht erachtete diese Feststellung als unklar, weil damit nicht ausgedrückt sei, ob das zweimalige Berühren des Balls bei noch nicht beendetem Spielzug oder nur das Nachschlagen auf den Ball (aus Ärger) nach Beendigung des Spielzugs gemeint gewesen sei und ging unter Hinweis auf die Aussage der Beklagten von letzterem Sachverhalt aus, womit die erstinstanzlichen Feststellungen ergänzt wurden.

Die Revisionswerberin erhebt keine Mängelrüge und bekämpft nur die rechtliche Beurteilung mit dem Argument der Häufigkeit des Regelverstoßes, die aber nach den ergänzenden (klarstellenden) Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Aussage der Beklagten Deckung finden (S 8 in ON 19), zu verneinen ist. Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit den im Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansichten, dass der emotionsbedingte Regelverstoß des zweimaligen Berührens des Balls bei noch nicht beendetem Spielzug und einer festgestellten entsprechenden Spielstärke und Erfahrung der Hobbyspieler ein haftungsbegründender atypischer Sorgfaltsverstoß ist, weil mit dem Einschreiten eines Mitspielers (hier insbesondere aufgrund des trainierten Spielzugs) noch zu rechnen war.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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