OGH 3Ob393/50

OGH3Ob393/5013.9.1950

SZ 23/251

Normen

ABGB §364c
EO §87
ABGB §364c
EO §87

 

Spruch:

Über die Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Prozeßweg entschieden werden.

Entscheidung vom 13. September 1950, 3 Ob 393/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 5025 S samt Anhang die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, u. zw. durch Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den der Verpflichteten gehörigen Hälften der Liegenschaften Grundbuch B., EZ. 237 und 236.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, weil auf den der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaften auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 1938 die Beschränkung, daß keiner der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen seine Liegenschaftshälften veräußern oder belasten dürfe, einverleibt sei und das Belastungsverbot auch die Eintragung von exekutiven Pfandrechten verhindere.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, auf die verwiesen wird. Die Behauptung des Revisionsrekurses, daß die Ehe der Verpflichteten rechtskräftig geschieden sei, kann als im Rekursverfahren unzulässige Neuerung keine Beachtung finden, weshalb eine Erörterung der Frage, ob die Scheidung der Ehe auf die im Grundbuch einverleibte Verfügungsbeschränkung einen Einfluß ausübe, entbehrlich war. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß über die Unwirksamkeit des Belastungsverbotes nur im Prozeßweg entschieden werden könnte (Bartsch,

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