Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß ON 6 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshofes gemäß § 527 Abs 2 ZPO zu fassen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 527 Abs 2 ZPO (3 Ob 30-33, 1061/93) ist in einem solchen Fall ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht jedenfalls oder nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, sondern - nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.
Da ein solcher Ausspruch hier fehlt, ist der unzulässige Revisionsrekurs ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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