European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00038.17K.0329.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 26. September 2016 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer Liegenschaft des Verpflichteten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten und der Einschreiterin, zu deren Gunsten ob der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, nicht Folge und sprach – unter Berufung auf § 78 EO und „§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3, § 528 Abs 2 ZPO“ – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten und der Einschreiterin ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz
RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 13/17h).
Dies gilt auch für Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (RIS-Justiz RS0002380 [T3]; RS0002615 [T1]).
Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass auf die im Rechtsmittel als erheblich bezeichnete Rechtsfrage inhaltlich einzugehen wäre.
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