OGH 3Ob37/66 (RS0004468)

OGH3Ob37/6630.3.1966

Rechtssatz

Hat der Verpflichtete eine Tür an einem abgesperrten Ort aufbewahrt, kann - wenn für die Abnahme dieser Tür kein eigener Exekutionstitel vorliegt - der Auftrag zur Einhängung dieser Tür nur von ihm selbst befolgt werden.

Normen

EO §354 IIB

3 Ob 37/66OGH30.03.1966

SZ 39/58 = MietSlg 18748

Dokumentnummer

JJR_19660330_OGH0002_0030OB00037_6600000_001

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