Spruch:
Falls ein gemäß § 14 Abs. 2 AußstrG. unzulässiger Rekurs in die zweite Instanz gelangt, ist er von dieser zurückzuweisen.
Entscheidung vom 23. November 1949, 3 Ob 371/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Waidhofen a. d. Thaya; II. Instanz:
Kreisgericht Krems.
Text
Das Rekursgericht hat in Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz ausgesprochen, daß die Erhöhung des Unterhaltes nicht ab 10. August 1948, sondern ab 25. Oktober 1948 einzutreten habe. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Berufsvormundschaft hat das Rekursgericht unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 AußstrG. als unzulässig zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Landesberufsvormundschaft nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Es ist davon auszugehen, daß die Entscheidung der zweiten Instanz in den Fällen des § 14 Abs. 2 AußstrG. ausnahmslos einer Anfechtung entzogen ist; § 16 findet daher keine Anwendung. Selbst wenn in der abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes eine Unterhaltsbemessung nicht erblickt würde, wäre für die Berufsvormundschaft nichts gewonnen, da Gegenstand der Beschwerde die Erhöhung des Unterhaltes um je 40 S für 2 1/2 Monate ist, was einen Beschwerdegegenstand von 100 S ergibt. Daher ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs. 2 des genannten Gesetzes auch aus dem Gründe unzulässig, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 S nicht übersteigt.
Ein nach § 14 Abs. 2 AußstrG. unzulässiger Rekurs ist, falls er in die zweite Instanz gelangt, von dieser in sinngemäßer Anwendung der Entscheidung Spruchrepertorium Nr. 260 zurückzuweisen, denn soweit das Rekursrecht in § 528 ZPO. und in § 14 Abs. 2 AußstrG. in gleicher Weise geregelt ist, besteht kein Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung unzulässiger Revisionsrekurse; damit geht der Oberste Gerichtshof von seiner Entscheidung 1 Ob 591/47 ab.
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