OGH 3Ob37/00p

OGH3Ob37/00p28.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien

1. Brigitte L*****, 2. Christine L*****, und 3. Johann L*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert 400.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 1 R 196/99w-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin in der richtig zitierten und vertretbar angewendeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Zunächst ist der Revisionswerberin zu entgegnen, dass die Tatsacheninstanzen zwischen der Umschuldungsvereinbarung (des Raiffeisenverbandes Salzburg mit dem Drittbeklagten) und den sodann abgeschlossenen, über einen Notar als Treuhänder abgewickelten, der vorliegenden Anfechtungsklage zugrunde liegenden Vereinbarungen der Beklagten einen gewollten und einander bedingenden Zusammenhang angenommen haben (siehe Seite 10 des Berufungsurteils), weshalb die gegenteiligen Ausführungen der Revision feststellungsfremd sind. Demnach begegnet aber auch die Annahme der Vorinstanz, ohne die Zahlung der vereinbarten 3,5 Mio S wäre die Entlassung des Drittbeklagten aus der weit darüber hinausgehenden Schuld- und Pfandhaftung nicht erfolgt, keinem Bedenken. Daraus folgt aber auch, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der hier angefochtenen Verträge vom 28. 7. 1995 - entgegen dem Revisionsstandpunkt - nicht von einer bloßen Pfandbelastung der Liegenschaften von nur 3,5 Mio S oder noch weniger ausgegangen werden darf. Wie die Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (siehe König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 52 mwN aus der Rechtsprechung; zuletzt 2 Ob 302/99x) ausführte, sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen alle - daher auch die zwischen den Beklagten geschlossenen - Verträge als Gesamtsachverhalt zu sehen, der insgesamt der anfechtungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Einer erfolgreichen Anfechtung (der Liegenschaftsveräußerungsverträge) steht schon grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin nicht den Gesamtsachverhalt, sondern nur dessen für sie "günstige Teile" (die Verträge über die von der Pfandschuld über 38 Mio S bis auf 3,5 Mio S "befreiten" Liegenschaften) anficht, dabei also nicht davon ausgeht, dass auch die vorausgehende Umschuldungsvereinbarung ihr gegenüber nicht wirksam sein solle. Diese, den gesamten "Anfechtungssachverhalt" einleitende und auslösende Umschuldungsvereinbarung war aber von der Bezahlung der darin genannten Summe von 3,5 Mio S (überdies auch noch von anderen vom Drittbeklagten zu entrichtenden Gegenleistungen) abhängig; ihr Scheitern hätte bewirkt, dass die Liegenschaften des Drittbeklagten nach wie vor mit über 38 Mio S weit über ihrem Verkehrswert belastet geblieben wären. Die darauf beruhende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Verkauf von mit werthaltigen Pfandrechten weit überschuldeten Liegenschaften sei für die Klägerin nicht nachteilig gewesen, der Anfechtungsklage fehle schon die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der objektiven Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte, ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei König aaO Rz 104 in FN 20).

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

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