Rechtssatz
Die bestellten Sachverständigen haben nur die Aufgabe, die Ursache und Höhe des behaupteten Schadens festzustellen. Sie dürfen Rechtsfragen nicht lösen und sie sollen sich aus einer Stellungnahme zu solchen Fragen heraushalten; sie sind nur zur Feststellung einzelner Tatbestandselemente berufen. Die Frage der mangelnden Sachlegitimation kann nicht Gegenstand des Sachverständigenverfahrens sein.
Normen
ABS Art11
VersVG §64
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00036_9300000_001
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