OGH 3Ob363/97x

OGH3Ob363/97x17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Chris-Danny W*****, vertreten durch Dr.Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung (Streitwert 6.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 1.Oktober 1997, GZ 3 R 176/97t-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Stünde dem Beklagten eine Gegenforderung von 7.892 S zu, mit der er gegen seine Mietzinsschuld von 14.493,46 S (ON 42) aufrechnen könnte, wäre wenn dessen Vorbringen in der Verhandlung vom 14.1.1997 (ON 46 Seite 7) als Aufrechnungserklärung zu qualifizieren ist, jedenfalls noch keine vollständige Schuldtilgung eingetreten. Der Beklagte könnte das Räumungsbegehren jedoch nur mit einer vollständigen Tilgung seiner Mietzinsschuld abwehren. Soweit er in der außerordentlichen Revision behauptet, seine Zahlungen seit April 1996 seien ungewidmet und daher auf die Judikatsschuld anzurechnen gewesen, setzt er sich mit seinem eigenen Tatsachenvorbringen in Widerspruch. Er behauptete nämlich in der Verhandlung vom 14.1.1997 (ON 46 Seite 1), "ab einschließlich April 1995 (richtig 1996) bis laufend die vorgeschriebene Miete im Betrag von jeweils 2.914,21 S pünktlich entrichtet" zu haben. Nicht behauptet wurde dagegen, der Beklagte habe seine Zahlungen (ganz oder teilweise) der Tilgung der Judikatsschuld gewidmet. Es wurde lediglich die Rechtsansicht vertreten (ON 43 Seite 2), die Zahlungen wären auf die Judikatsschuld anzurechnen gewesen. Streitentscheidend ist daher, ob zur Behauptung des Beklagten, die eine allfällige Mietzinsminderung begründenden Mängel des Bestandobjekts seien vom Vermieter nach wie vor nicht behoben worden, Feststellungen zu treffen gewesen wären (ON 46 Seite 1 und 7), um damit die Substanz des auf die angebliche monatliche "Überzahlung in Höhe von 728,55 S" seit April 1996 bezogenen Aufrechnungseinwands zu prüfen.

Das ist jedoch mit den Gründen des Berufungsgerichts zu verneinen, könne doch der Beklagte mit monatlich 728,55 S seit April 1996 nur dann gegen die Judikatsschuld aufrechnen, wenn er soweit irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt hätte. Dazu fehlt es jedoch schon an einem Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz, hätte doch dieser einen Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB zu behaupten und zu beweisen gehabt (SZ 68/13). Hier kann die Tatsache der Zahlung einer laufenden Mietzinsschuld ab April 1996 aber auch keine praktische Vermutung für die irrtümliche Leistung einer teilweisen Nichtschuld begründen, weil ja der Beklagte nach seinen Prozeßbehauptungen wußte (ON 46 Seite 7), daß nur er selbst "teilweise Sanierungsarbeiten in der Wohnung" durchführte und die "gesamten Mängel ... nach wie vor nicht beseitigt" wurden. Dabei ging es um jene Mängel, die aufgrund des eingeholten SV-Gutachtens bereits im Teilurteil vom 29.11.1995 (ON 37), also lange für April 1996, festgestellt worden waren.

Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren daher zutreffend statt.

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