Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Verpflichtete war von 1985 bis 1988 Mitpächter des Restaurantunternehmens auf der Liegenschaft der betreibenden Gläubigerin und hatte - teils unter Eigentumsvorbehalt erworbene - Einrichtungsgegenstände in das Bestandobjekt eingebracht, die zunächst nach Beendigung des Pachtverhältnisses dort verblieben.
Mit dem am 13. September 1989 zugestellten Endbeschluß vom 30. August 1989, GZ 4 C 1143/89t-8, stellte das Erstgericht die Störung des ruhigen Besitzes der Liegenschaftseigentümerin durch den Verpflichteten fest, der am 17. Juni 1989 nach Aufbrechen von Sperrvorrichtungen eingedrungen sei und die in einer Liste angeführten Gegenstände (unter anderem Geschirrspüler, Kühlschränke und andere Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke) entwendet habe, verhielt ihn zur Wiederherstellung des letzten bis dahin gegebenen Besitzstandes und zur Zurückstellung der aufgelisteten Gegenstände in das Restaurant sowie zur Unterlassung jeder weiteren Störung. Am 28. September 1989 beantragte die betreibende Partei, ihr gegen den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren - nicht rechtskräftigen - Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des letzten Besitzstandes und Zurückstellung der im Endbeschluß angeführten Gegenstände die Exekution nach § 353 EO zu bewilligen, sie zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten den letzten Besitzstand wieder herzustellen und sich die aufgelisteten Sachen zu beschaffen und dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten von S 1,081.000,- aufzutragen, welche durch die Vornahme der vertretbaren Handlungen entstehen werden.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution, bestimmte aber den Betrag der vom Verpflichteten vorauszuzahlenden Kosten mit nur S 155.488,14.
Das Rekursgericht wies über den Rekurs des Verpflichteten den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 353 EO.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Mit dem Beschluß vom 24. Jänner 1990, GZ R 534/89-14, hat das Gericht zweiter Instanz im Besitzstörungsprozeß dem Rekurs des Beklagten gegen den Endbeschluß vom 30. August 1989 Folge gegeben und abändernd das Besitzstörungsklagebegehren zur Gänze abgewiesen. Diese nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO idF WGN 1989 jedenfalls unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes wurde den Parteien am 8. Feber 1990 zugestellt und ist damit wirksam geworden.
Damit ist durch rechtskräftige Entscheidung der als Exekutionstitel geltend gemachte Endbeschluß beseitigt worden. Eine bewilligte Exekution ist nach § 39 Abs 1 Z 1 EO unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen. Eine Erörterung, ob die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nach § 353 EO im Titel Deckung findet oder nur die Zurückstellung der vom Verpflichteten weggeschafften Gegenstände mittels geeigneter Exekutionsschritte durchsetzbar war, hätte bloß noch abstrakt-theoretische Bedeutung, weil jede auf Grund des Titels bewilligte Exekution sogleich nach § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen wäre. Das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer sachlichen Erledigung ihres Revisionsrekurses ist damit weggefallen. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf ein Tätigwerden der Rechtsmittelinstanz. Die Beschwer muß im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 109; EvBl 1975/267 uva).
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