OGH 3Ob31/90

OGH3Ob31/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Alois H***, Kaufmann, Graz, Annenstraße 7, vertreten durch Dr. Emil Soucek, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei S*** Gesellschaft mbH, Graz, Hans Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1990, GZ 4 R 611/89-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. November 1989, GZ 9 E 876/89-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im bestätigenden Teil und in der Abweisung des Exekutionsantrages auf Einbau einer Heizraumtüre sA als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes (auch) zur Erwirkung der Vornahme aller Vorkehrungen, die zur Wiederherstellung der Gasversorgung der Bestandräumlichkeiten der betreibenden Partei nötig sind, samt dem Auftrag an die verpflichtete Partei, der betreibenden Partei die hiedurch entstehenden und vorläufig mit (weiteren) S 19.484,- bemessenen Kosten dieser Handlung binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wieder hergestellt wird.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 1.977,60 (darin S 329,60 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Nach dem Versäumungsendbeschluß des Erstgerichtes vom 2. 5. 1989 hat die beklagte nunmehr verpflichtet Partei den Kläger nunmehr betreibende Partei am 20. 4. 1989 in seinem ruhigen Besitz an der Benützung der Gasübergabestation im Keller des Hauses Graz, Annenstraße 7, dadurch gestört, daß sie die südliche Mauer samt Türe und die östliche Mauer abreißen ließ, wodurch auch die westliche Mauer Löcherschäden erlitten hat. Die verpflichtete Partei wurde schuldig erkannt, binnen 14 Tagen den früheren Zustand dadurch wiederherzustellen, daß sie die von ihr niedergerissene südliche und östliche Mauer wiedererrichtet und die beschädigte westliche Mauer wieder instandsetzt und des weiteren alle Vorkehrungen trifft, die zur Gasversorgung der Bestandräumlichkeiten der klagenden Partei nötig sind. Sie wurde weiters verpflichtet, dem Kläger die Prozeßkosten von S 3.377,55 zu ersetzen.

Die betreibende Partei beantragte beim Titelgericht unter Anschluß von Kostenvoranschlägen des Bauunternehmens Mathias T*** Gesellschaft mbH, worin für Baustelleneinrichtung, Beton- und Mauerarbeiten (darunter auch Liefern und Versetzen einer Heizraumtüre) S 57.416,40, und des Installationsunternehmens Karl G***, worin für die Reparatur einer Kesselkreisregelung und eines Ölbrenners samt Montage und Druckprobe S 19.848,- (zusammen S 77.264,40, im Antrag unrichtig errechnet mit S 77.164,40) veranschlagt werden, die Bewilligung der Exekution gemäß § 353 EO sowie zur Hereinbringung der Kosten des Besitzstörungsverfahrens die Fahrnisexekution.

Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag (ohne vorherige Einvernahme der verpflichteten Partei) vollinhaltlich statt. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß teilweise Folge; es bestätigte die Bewilligung der Exekution zur Wiedererrichtung der südlichen und östlichen und zur Reparatur der westlichen Mauer, erkannte die verpflichtete Partei schuldig, der beklagten Partei die hiefür mit S 52.682,40 vorläufig bemessenen Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, es bestätigte weiters die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Prozeß- und Exekutionskosten, wies jedoch das Mehrbegehren mit der Begründung ab, daß der begehrte Einbau einer Heizraumtüre nicht vom Titel umfaßt sei und einer Exekutionsbewilligung auf Wiederherstellung der Gasversorgung in den Bestandräumlichkeiten der betreibenden Partei entgegenstehe, daß der Versäumungsendbeschluß nicht erkennen lasse, welche Vorkehrungen dazu notwendig seien. Der Titel entspreche in diesem Umfang nicht den im § 7 Abs 1 EO geforderten Voraussetzungen. Nur gegen die Abweisung des Exekutionsantrages auf Wiederherstellung der Gasversorgung richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Richtig ist, daß auch vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind, und daß die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen zu entsprechen haben; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber in manchen Fällen untunlich, sie kann nicht immer verlangt werden (vgl. Heller-Berger-Stix, EO4 192, MietSlg. 31.820 mwN). Das im § 7 Abs 1 EO enthaltene Erfordernis einer entsprechenden Individualisierung darf nicht überspannt werden. Eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung wird nur bei Geldleistungen verlangt; sonst genügt es, wenn sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, was begehrt wird (vgl. RpfSlgE 1967/107). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes kann der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eine gemäß § 7 Abs 1 EO taugliche Grundlage zur Exekutionsführung darstellen (SZ 27/150; EvBl 1974/213).. Wird durch eine Besitzstörungshandlung eine Anlage in einer dem Laien nicht genau erkennbaren Weise außer Betrieb gesetzt, so wäre die Verpflichtung, die genaue Art der Schadensbehebung in der Klage anzuführen, überspannt. Führt der Gläubiger - infolge Säumnis des Verpflichteten - Exekution nach § 353 EO, so muß er allerdings im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Allenfalls kann er sich hiezu eines Sachverständigen bedienen. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob die Handlungen oder Arbeiten, zu deren Ausführung die betreibende Partei ermächtigt werden soll, durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Gegebenenfalls hat das Gericht den Verpflichteten nach § 358 EO einzuvernehmen und einen Gerichtssachverständigen beizuziehen (vgl. Heller-Berger-Stix, aaO 2552, MietSlg. 31.820 mwN). Verbleibende Zweifel gehen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers; der Exekutionsantrag muß in diesem Fall abgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO 187).

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei ihrem Exekutionsantrag der Kostenvoranschlag des Installationsunternehmens Karl G*** vom 7. 9. 1989 angeschlossen, dem zu entnehmen ist, daß die Reparatur die Instandsetzung der bestehenden Gasheizung umfaßt, weil die Kesselanlage durch Staub und Bauarbeiten defekt geworden war. Für die Reparatur der Kesselkreisregelung und des Ölbrenners werden S 10.400,- veranschlagt, für die Montage samt Druckprobe S 6.000,- und für Fahrspesen S 140,-. Die betreibende Partei hat zwar diesen Inhalt des Kostenvoranschlages nicht ausdrücklich in ihrem Exekutionsantrag angeführt. Da der Kostenvoranschlag dem Exekutionsantrag beigeschlossen war, war aber klar erkennbar, daß die betreibende Partei damit auch den von ihr begehrten Exekutionsumfang präzisieren wollte. Damit hat sie den Kostenvoranschlag auch zum Bestandteil ihres Exekutionsantrages gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 41 und 50 ZPO. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der betreibenden Partei nur ein Kostenersatz auf Basis des schon beim Exekutionsantrag angegebenen Streitwertes von S 8.000,- zusteht. Da für dem Revisionsrekurs keine Pauschalgebühr zu entrichten war, war auch der darauf zielende Barauslagenersatz nicht zuzusprechen.

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