Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht trug der Rekurswerberin, für die auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt ist, zur Durchführung der von ihr beantragten neuerlichen Schätzung der Liegenschaft den Erlag eines Kostenvorschusses von 30.000 S auf. Das Rekursgericht wies den von der angeführten Pfandgläubigerin erhobenen Rekurs im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der erstgerichtliche Beschluß gemäß § 78 EO iVm § 332 Abs. 2 ZPO (und § 365 ZPO) nur hinsichtlich seiner Höhe und nicht in der Frage, wem der Erlag des Kostenvorschusses aufzutragen sei, angefochten werden könne. Es sprach aus, daß der "Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Pfandgläubigerin ist unzulässig.
§ 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 uva). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Abs. 1 Z 2) oder über Gebühren der Sachverständigen (Abs. 1 Z 4) sind deshalb unzulässig. Auf Grund dieser Bestimmungen können nach ständiger Rechtsprechung Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zum Gegenstand haben, nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nur um eine Formalentscheidung handelt, also - wie hier - ein Rekurs zurückgewiesen wurde (SZ 51/69; MietSlg. 31.745 f ua).
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