Spruch:
Ein Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer gepfändeten Forderung, an der das Pfandrecht gemäß § 12 KO. erloschen ist und der erst nach Konkurseröffnung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde, ist unwirksam und vom Exekutionsgericht aufzuheben.
Entscheidung vom 4. Juni 1952, 3 Ob 314/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Neumarkt; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Zu E 593/51 und E 594/51 des Bezirksgerichtes Neumarkt wurde am 17. Dezember 1951 die Forderungsexekution zur Hereinbringung von vollstreckbaren Forderungen geführt. Die Zahlungs- und Einziehungsverbote wurden zugestellt. Am 14. Jänner 1952 wurde die Überweisung einer der gepfändeten Forderungen bewilligt. Am 15. Jänner 1952 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet. Auf Antrag des Masseverwalters wurde mit Beschluß vom 4. Februar 1952 das Verwertungsverfahren eingestellt und der Überweisungsbeschluß aufgehoben, "weil er auf erloschenen Pfandrechten begrundet ist und erst nach Konkurseröffnung dem Drittschuldner zugestellt wurde".
Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß im Punkte 2 dahin ab, daß der Antrag auf Aufhebung des Überweisungsbeschlusses abgewiesen wurde, weil das Erstgericht seinen eigenen Beschluß nicht aufheben könne und auch das Rekursgericht nur auf Grund eines Rekurses hiezu berechtigt gewesen wäre. Im übrigen ergäbe sich schon aus der Einstellung des Verwertungsverfahrens auch die Unwirksamkeit des Überweisungsbeschlusses und dessen Wirkungslosigkeit in einem allenfalls vom Überweisungsgläubiger anhängig gemachten Verfahren.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wohl treten die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht ex tunc, sondern erst mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wird. Daher sind alle Rechtshandlungen, die unter der Voraussetzung des Bestandes des Absonderungsrechtes vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen worden sind, rechtswirksam. Hingegen sind Exekutionshandlungen nach der Konkurseröffnung unzulässig und müssen, wenn sie vorgenommen wurden, wieder rückgängig gemacht werden. Im vorliegenden Falle wurde die Überweisung wohl vor Konkurseröffnung bewilligt. Allein die Zustellung an den Drittschuldner erfolgte erst am 15. Jänner 1952, also am Tage des Eröffnungsbeschlusses. Da die Wirkung der Konkurseröffnung jedoch nicht mit dem Tage der Bewilligung eintritt, sondern erst mit dem Anschlag des Ediktes an der Gerichtstafel, dieser Zeitpunkt diesem Akte aber nicht zu entnehmen ist, kann aus dieser Tatsache allein noch kein zuverlässiger Schluß gezogen werden, ob die Überweisung gegenüber dem Drittschuldner wirksam geworden ist oder nicht. Hingegen ist folgendes zu beachten. Im vorliegenden Exekutionsverfahren ist die Verwertung, das ist die Überweisung zur Einziehung ausschließlich auf Grund eines Pfandrechtes beantragt worden, das gemäß § 12 Abs. 1 KO. erloschen ist. Mit Recht wurde daher dem Antrag des Masseverwalters auf Einstellung des Verwertungsverfahrens stattgegeben. Die Überweisung stellt aber nur die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers dar, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes der Fälligkeit zu begehren. Wird dieses Verwertungsverfahren im Hinblick auf § 12 KO. eingestellt, so erlischt damit auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, die Forderung für den Verpflichteten einzuziehen. Der Verpflichtete, das heißt für ihn der Masseverwalter, ist auch wegen Erlöschens des Pfandrechtes über diese Forderung voll verfügungsberechtigt, er kann sie für die Konkursmasse einziehen. Sind aber alle Berechtigungen des betreibenden Gläubigers aus der erfolgten Überweisung weggefallen, liegt in der ausdrücklichen Aufhebung des Überweisungsbeschlusses nur eine Klarstellung des Rechtsverhältnisses insbesondere für den Drittschuldner, ein Ausspruch über die Wirkung der erfolgten Einstellung des Verwertungsverfahrens, nämlich der ausdrückliche Entzug der Ermächtigung, die Forderung namens des Verpflichteten geltend zu machen. Dem Erstgerichte ist somit kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses ausdrücklich verfügte. Im Gegenteil, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Aufhebung des Überweisungsbeschlusses erhellt schon aus dem Rekurs des betreibenden Gläubigers, dem zu entnehmen ist, daß dieser sich trotz der Einstellung des Verwertungsverfahrens weiterhin für berechtigt hielt, gegen den Drittschuldner vorzugehen und die Forderung einzuziehen.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Erstgericht zur Aufhebung seines Beschlusses nicht berechtigt gewesen wäre, ist unrichtig. Mit Recht führt bereits der Revisionsrekurs zahlreiche Bestimmungen der Exekutionsordnung an, wonach der Überweisungsbeschluß vom Erstgerichte aufgehoben werden kann. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 43 EO. verwiesen, wonach anläßlich der Aufschiebung der Exekution unter den dort angeführten Voraussetzungen selbst vollzogene Exekutionsakte vom Exekutionsgerichte selbst wieder aufgehoben werden können.
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