Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abweisenden Beschluß des Erstgerichtes bestätigt.
Der von der betreibenden Partei gegen dieses Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der (jeder) Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme
abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Diese Bestimmung gilt mit den aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO sich ergebenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Die im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO festgelegten Ausnahmen liegen hier nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - und außerdem wegen des geringen Streitwertes (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO) - jedenfalls unzulässig ist.
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