Normen
Erbhofrechtsaufhebungsverordnung §36
Erbhofrechtsaufhebungsgesetz §13
JN §1
Erbhofrechtsaufhebungsverordnung §36
Erbhofrechtsaufhebungsgesetz §13
JN §1
Spruch:
Zuständigkeit der bäuerlichen Schlichtungsstelle für die Entscheidung von Streitigkeiten über Versorgungsansprüche, die dem Übergeber eines Erbhofes oder seinen Familienangehörigen auf Grund des Übergabsvertrages oder auf Grund eines aus Anlaß der Übergabe geschlossenen Rechtsgeschäftes gegenüber dem Übernehmer zustehen, auch dann, wenn der Übernehmer den Hof inzwischen an einen (sippefremden) Erwerber verkauft und dieser die Erfüllung der Versorgungsansprüche in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
Entscheidung vom 24. Mai 1954, 3 Ob 308/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Scheibbs; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Text
In der Klage wird die Bezahlung rückständiger Ausgedingsleistungen in einer auf das Dreifache des ursprünglich vereinbarten Betrages valorisierten Höhe von 7200 begehrt.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem Besitz der Beklagten um einen (ehemaligen) Erbhof handle, daher gemäß § 36 der Erbhofrechtsverordnung (EHRV.) vom 21. Dezember 1936, DRGBl. I S. 1069, das Anerbengericht für Streitigkeiten aus der vertraglichen Regelung von Versorgungsrechten zuständig gewesen sei und nunmehr über solche Streitigkeiten gemäß § 13 des Erbhofrechtaufhebungsausführungsgesetzes (EHAG.) vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, die bäuerliche Schlichtungsstelle zu entscheiden habe.
Infolge Rekurses der klagenden Parteien hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und meritorische Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zur Entscheidung steht die Frage, ob die Vorschrift des § 36 Abs. 1 EHRV., nach der das Anerbengericht für die Entscheidung von Streitigkeiten über Versorgungsansprüche zuständig war, die "dem Übergeber eines Erbhofes oder seinen Familienangehörigen auf Grund des Übergabsvertrages oder auf Grund eines aus Anlaß der Übergabe geschlossenen Rechtsgeschäftes gegenüber dem Übernehmer zustehen, gleichviel ob der Vertrag vor oder nach Entstehung der Erbhofeigenschaft des Anwesens abgeschlossen worden ist", auch Anwendung findet, wenn infolge Kaufes und Eigentumsübertragung an die Stelle des ursprünglichen Hofübernehmers ein familienfremder Rechtsnachfolger getreten ist. Mit dieser Frage hatte sich zuerst das Landeserbhofgericht in Celle mehrfach befaßt (vgl. Beschluß vom 24. November 1937, 1 We. 561/37 - JW. 1938 S. 65 Nr. 51; Beschluß vom 29. Oktober 1937, 4 We. 592/37-EHRsp. § 36 EHRV. Nr. 6 S. 23 ff.); es hat sie aber in der Erwägung verneint, daß die Anerbenbehörde nach § 36 EHRV. nicht schlechthin für die Regelung von Altenteilsansprüchen, die einen Erbhof belasten, zuständig seien. Die Zuständigkeit sei vielmehr nur gegeben, wenn es sich um Versorgungsansprüche handle, die dem Übergeber eines Erbhofes auf Grund eines Übergabvertrages oder auf Grund eines aus Anlaß der Übergabe geschlossenen Rechtsgeschäftes gegenüber dem Übernehmer zustehen. Diese Rechtsprechung des Landeserbhofgerichtes hat im Schrifttum Widerspruch gefunden (Vogels, Anm. zu JW. 1938 S. 65 Nr. 51 und Hopp, Anm. zu EHRsp. § 36 EHRV. Nr. 6 S. 25 ff.). Hopp wies insbesondere darauf hin, daß schon die Entstehungsgeschichte des § 36 EHRV. die Bejahung der strittigen Frage erfordere und daß die Ansicht des Landeserbhofgerichtes nur dann berechtigt wäre, wenn der durch den Kaufvertrag herbeigeführte Wechsel in der Person des Verpflichteten eine Schuldumwandlung (Novation) enthielte, weil sich dann nicht mehr von einem Anspruch "auf Grund eines Übergabsvertrages" sprechen ließe.
Entgegen der Rechtsansicht des Landeserbhofgerichtes in Celle hat das Reichserbhofgericht mit dem Beschluß vom 31. Mai 1938, 1 RB. 804/37 (REHG. Band 5, S. 327) ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Anerbengerichtes für die Entscheidung von Streitigkeiten über Versorgungsansprüche, die dem Übergeber eines Erbhofes oder seinen Familienangehörigen auf Grund des Übergabsvertrages oder auf Grund eines aus Anlaß der Übergabe geschlossenen Rechtsgeschäftes gegenüber dem Übernehmer zustehen, auch dann gegeben sei, wenn der Übernehmer den Hof inzwischen an einen (sippefremden) Erwerber verkauft und dieser die Erfüllung der Versorgungsansprüche in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. In den Gründen dieser Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, daß mit den Worten "gegenüber dem Übernehmer" in Abs. 1 des § 36 EHRV. lediglich der sachlichrechtlich bei der Entstehung des Anspruches ursprünglich Beteiligte, also der Anspruchsgegner gemeint sei. Durch die Zuständigkeitsbestimmung in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 EHRV. seien nicht Streitigkeiten zwischen Übergeber oder seinen Familienangehörigen und Übernehmer bzw. Anerben, sondern Streitigkeiten über Versorgungsansprüche der umschriebenen Art geregelt worden, mithin über vertraglich oder letztwillig geregelte Versorgungsansprüche, die zugunsten des Versorgungsberechtigten gegenüber dem Übernehmer des Hofes oder einem Anerben des Bauern entstanden seien. Das Kennzeichen für die Zuständigkeitsregelung sei also nicht die Persönlichkeit oder die rechtliche Eigenschaft der an dem Streit Beteiligten, sondern die Rechtsnatur des Anspruchs, der Gegenstand der Streitigkeiten ist. Dadurch, daß an die Stelle des ursprünglich verpflichteten Übernehmers ein Rechtsnachfolger getreten sei, ändere sich nicht die Natur des Versorgungsanspruchs, der im Streitfall der Zuständigkeit der Anerbenbehörden unterstellt sei, mag auch, vom Standpunkt eines sippefremden Käufers des Hofes aus betrachtet, gegenüber dem Veräußerer - nicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten - die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Erfüllung eines Versorgungsanspruches lediglich einen Teil des von ihm in dem Kaufvertrag vereinbarten Entgeltes darstellen. Zusammenfassend stellte das Reichserbhofgericht fest, daß es für die Zuständigkeit der Anerbenbehörde zur Regelung von Streitigkeiten nach § 36 Abs. 1 EHRV. genüge, wenn die vertraglichen Versorgungsansprüche ihrer Grundlage in einem Übergabevertrag oder in einem aus Anlaß der Übergabe geschlossenen Rechtsgeschäft haben, wenn also die Grundlage der Ansprüche sippenrechtlicher (anerbenrechtlicher) Natur sei, daß die Zuständigkeit der Anerbenbehörden aber unberührt davon bleibe, ob in das Schuldverhältnis später ein sippenfremder Käufer des Hofes eingetreten sei. Anders liege es naturgemäß, wenn das ursprüngliche im Übergabevertrag begrundete Schuldverhältnis anläßlich des Kaufes umgewandelt (noviert) worden sei, weil damit der ursprüngliche Charakter des Anspruchs geändert werde. In diesem Fall liege es genau so, als ob der Anspruch erst in dem Kaufvertrag begrundet wäre.
Die in der vorstehenden Entscheidung des Reichserbhofgerichtes niedergelegte Rechtsansicht ist durch nachfolgende Entscheidungen des Reichserbhofgerichtes, so insbesondere durch den Beschluß vom 23. September 1938, 1 RB. 605/38 (REHG. Band 6, S. 1 ff.) bekräftigt worden.
Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, von dieser wohlbegrundeten Rechtsprechung des Reichserbhofgerichtes, der sich auch die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle angeschlossen hat (vgl. Entsch. v. 7. Feber 1951, Zl. 99 - BOSch/1950), abzuweichen, zumal wenn erwogen wird, daß die Versorgungsrechte untrennbar mit dem Erbhofbesitz verbunden sind und sich gleichsam auch gegen den Erbhofbesitz als solchen richten. Der Zweck der Vorschrift des § 36 EHRV. war einerseits, den Erbhof gegen vereinbarte unangemessene Versorgungsansprüche zu schützen, anderseits, den Familienangehörigen eine nach den Verhältnissen gerechte und billige Versorgung zu sichern. Diesem Zweck diente die angeordnete Zuständigkeit der Anerbenbehörden, die eine den bäuerlichen Anschauungen und Bedürfnissen gerecht werdende Rechtsprechung gewährleisten sollte. Im Hinblick auf den eben erwähnten Zweck der Vorschrift des § 36 EHRV. hat § 13 EHAG. alle Streitigkeiten über Versorgungsrechte, die im Sinne des § 36 EHRV. auf Grund eines Übergabsvertrages oder eines anderen Versorgungsvertrages oder einer Verfügung von Todes wegen zustehen, der Bäuerlichen Schlichtungsstelle überantwortet, weil von dieser eine den bäuerlichen Anschauungen und Bedürfnissen zweckentsprechende Regelung am ehesten und umsomehr zu erwarten ist, als die Bäuerliche Schlichtungsstelle - anders als das streng an das Gesetz und an den Vertrag gebundene Gericht - in der Lage ist, Versorgungsleistungen auch anderweitig festzusetzen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.
Zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit, bei der die Versorgungsrechte als solche den Gegenstand des Streites bilden (vgl. Entsch. d. Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle vom 1. März 1950, Zl. 41 - Bosch - 1950) ist daher die Bäuerliche Schlichtungsstelle berufen.
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