OGH 3Ob304/04h (RS0119787)

OGH3Ob304/04h14.7.2008

Rechtssatz

§ 13 WEG 2002 sieht - bedingt durch das Wesen des WEG und abseits vom System der EO - einen eigenen Modus der Zwangsversteigerung vor und ist insofern als lex specialis zu betrachten. Das Bewilligungsgericht hat ohne weiteres über die Pfändung des Aufhebungsanspruchs und den damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung zu entscheiden; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet nicht statt. Mit rechtskräftigem Zuschlag ist die Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben; dem nicht verpflichteten Partner verbleibt schließlich der halbe Versteigerungserlös.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
EO §331 D
WEG 2002 §13

3 Ob 304/04hOGH16.02.2005
5 Ob 135/08aOGH14.07.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 136/08yOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Es hat auf die Unzulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs keinen Einfluss, dass das Teilungshindernis des § 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt. (T3); Bem: Zur Unzulässigkeit einer Exekution nach §§ 331 ff EO auf den Aufhebungsanspruch siehe auch RS0004202. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20050216_OGH0002_0030OB00304_04H0000_002

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