OGH 3Ob304/00b

OGH3Ob304/00b20.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. Walter B*****, wegen S 74.394,51 sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Juli 2000, GZ 19 R 92/00s-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 29. Februar 2000, GZ 6 E 20/00k-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei ist eine Stadtgemeinde; sie beantragte die Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung mehrerer Abgabenforderungen aufgrund von vollstreckbaren Rückstandsausweisen. Diese Rückstandsausweise betreffen mit einer Ausnahme Kapitalforderungen, die sowohl einzeln als auch insgesamt S 52.000 nicht übersteigen. Ein Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999 ist über eine Gesamtforderung von S 62.421,38 ergangen, und zwar über Grundsteuer B S 2.707,50, Kanalbenützungsgebühr S 13.491,50 und Kanaleinmündungsabgabe S 44.968,44, weiters einen Säumniszuschlag von S 1.223,35 und Mahngebühren von S 30,59.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und bewilligte - mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Mehrbegehrens von S 3.568,20 - die beantragte Exekution; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Nach dem gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand allein, dass eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel vorliegt, rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RZ 1973/108; RZ 1991/62; WBl 1996, 36 ua). Dasselbe gilt aber auch, wenn andere Ansprüche in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht, sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können. Es liegt dann ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor (vgl Mayr in Rechberger, ZPO**2 § 55 Rz 2; SZ 69/244). Das Gesagte trifft aber auf den Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999 zu, aus dem ein Rückstand an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgeht, von denen keine S 52.000 übersteigt. Da sie nicht zusammenzurechnen sind, ist deshalb der Revisionsrekurs auch diesbezüglich gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs zur Gänze als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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