Spruch:
Der Akt werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug wegen Irrtums und deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Betrags für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs von 43.600 EUR. Das Erstgericht sprach der Klägerin 28.600 EUR zu und wies das Mehrbegehren von 15.000 EUR ab. Die nur vom Beklagten gegen den Zuspruch erhobene Berufung blieb erfolglos, wobei das Berufungsgericht aussprach, dass die Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche Revision“ des Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abändern, hilfsweise aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungs- oder Erstgericht zurückverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Nach Erhebung des Rechtsmittels (Postaufgabe 31. Jänner 2012) erfolgte am 17. Februar 2012 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten zu 14 S 33/12m des Landesgerichts St. Pölten.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 uva). Verfällt demnach eine der Parteien nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Der Akt ist vielmehr unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752).
Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass angesichts des insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof unzutreffend war; dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
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