Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Weder Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat (Nachweise bei Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503), noch eine angebliche (irrig unter dem Titel Aktenwidrigkeit geltend gemachte) unrichtige Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371; Kodek aaO Rz 1 und 3) sind Revisionsgründe nach § 503 ZPO. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 1 ZPO läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hätte, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten worden wären (Kodek aaO Rz 3 mN).
Auf das (im übrigen im erstinstanzlichen Akt einliegende) Videoband mit der (doppelt vergebenen) Beilagenbezeichnung ./K hat sich die Klägerin in ihrer Berufung gar nicht gestützt.
Wird aber gar keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage aufgeworfen, können die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO keinesfalls vorliegen (vgl ua 6 Ob 1542/84 und 5 Ob 1508/86).
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