Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Ausfertigungen des in der Hauptsache ergangenen Berufungsurteils vom 24. Februar 2004, in dem die ordentliche Revision nicht zugelassen worden war, wurden den Parteien am 22. März 2004 zugestellt. Der Beklagte brachte gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision ein, die der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 zurückwies (3 Ob 209/04p).
Mit den Beschlüssen vom 24. und 25. März 2004 hatte das Erstgericht sein Urteil vom 9. September 2003 in der mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2003 berichtigten Fassung für vollstreckbar erklärt. Am 27. April 2004 (Einlangen) beantragte der Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung(en), weil im Zeitpunkt deren Erteilung die 14-tägige Leistungsfrist noch nicht verstrichen gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht hob dagegen die der Urteilsurschrift und dem Berichtigungsbeschluss beigefügten Vollstreckbarkeitsbestätigungen (ersatzlos) auf. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.
1. Mit Beschluss vom 12. November 2004 ON 60 bestätigte das Erstgericht nach dem Akteninhalt neuerlich die Vollstreckbarkeit seines Urteils in der berichtigten Fassung. Demzufolge sind die Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert, sodass die Frage nach der Richtigkeit der seinerzeitigen Vollstreckbarkeitsbestätigung(en) gemäß § 50 Abs 2 ZPO nur noch für die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses von Bedeutung ist.
2. Bereits das Rekursgericht erörterte im Einzelnen die Ansicht der herrschenden Lehre, aber auch der stRsp (siehe zu letzterer RIS-Justiz RS0000188), dass die Vollstreckbarkeit einer Leistung erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen ist. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsmittelwerber, die sich offenkundig auf die Erwägungen von Jakusch (in Angst, EO § 7 Rz 95) stützt, hätten den erkennenden Senat nicht dazu bewogen, von der bisherigen stRsp abzugehen. Auch Jakusch (aaO) billigt der von ihm abgelehnten Praxis "pragmatische Gründe" zu. Im Übrigen ist in Ergänzung zu den Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Beschluss nur noch anzumerken, dass die im Exekutionstitel vorgesehene Leistungsfrist als eine dem Titelschuldner vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung zu qualifizieren ist (Fucik in Fasching/Konecny² III § 409 ZPO Rz 3 [unter Berufung auf ZBl 1937/29]). Vor deren Ablauf kann noch nicht erfolgreich Befriedigungsexekution zur Hereinbringung der titulierten Leistung geführt werden. Deshalb ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst nach dem Verstreichen der erörterten Leistungsfrist zu erteilen.
Die von Jakusch (aaO) aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 EO abgeleitete Lösung zeitigte für den Titelgläubiger keinen Vorteil, müsste er doch mit der Einbringung des Exekutionsantrags selbst dann, wenn der Vollstreckbarkeitsbestätigung der vorgeschlagene Zusatz: "Beginn der Leistungsfrist am ..." beigefügt wäre, bis nach deren Ablauf zuwarten. Bei dem von Jakusch verfochtenen Modell wäre überdies (noch) im Titelverfahren der Beginn der Leistungsfrist, im Exekutionsverfahren dagegen deren Ablauf zu beurteilen. Der erkennende Senat hält es indes für sinnvoll, beide Prüfungen weiterhin in einem Arbeitsgang durch jenen Organwalter, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen hat, erledigen zu lassen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger wäre somit auch dann zurückgewiesen worden, wenn deren Rechtsschutzinteresse an einer Sacherledigung nicht nachträglich weggefallen wäre. In diesem Fall wäre in den Zurückweisungsbeschluss ebenso keine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten aufgenommen worden.
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