Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte, gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2,192.522,19 sA die Bewilligung folgender Exekutionen:
1. Forderungsexekutionen nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung folgender Geldforderungen der verpflichteten Partei:
gegen die Drittschuldner Karl S***** und Maria S*****:
[Feldgruppen 06, 10Sa)aa)] die durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehende Forderung der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500;
[Feldgruppen 06, 10Sa)bb)] Schadenersatz wegen Abschlusses von für die verpflichtete Partei gewagten und ruinösen Geschäften, Verschleuderung des Vermögens und Aufgabe des Unternehmens der verpflichteten Partei bzw dessen Übertragung an Dritte, Unterlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens betreffend die verpflichtete Partei sowie Unterlassung der Einforderung der restlichen Stammeinlagen und der Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S*****;
[Feldgruppen 06, 10Sb)] gegen die Drittschuldnerin C*****:
Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche wegen Verwendung der Gewerbeberechtigungen, der Unternehmen und der Geschäftslokale der verpflichteten Partei;
2. [Feldgruppe 06] "sonstige Exekution" durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteils nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte und Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen; der verpflichteten Partei werde geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** werde verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.
Die im Exekutionstitel genannte Gläubigerin wurde mit der nun betreibenden Partei durch Aufnahme verschmolzen.
Bereits mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. 11. 1990, wurde der betreibenden Partei unter anderem Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei zustehenden Forderung gegen die Gesellschafterin Anna S***** auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage von S 125.000 bewilligt; diese Exekution wird zu 13 E 7557/90 des Erstgerichtes vollzogen.
Das Erstgericht bewilligte die Forderungsexekutionen mit Ausnahme der durch Kaduzierung entstehenden Forderung [Feldgruppen 06, 10Sa)aa)]; auf diese Forderung werde bereits durch die ebenfalls beantragte "sonstige Exekution" Exekution geführt; überdies seien erst künftig entstehende Forderungen kein Exekutionsobjekt. Es bewilligte weiters die beantragte "sonstige Exekution", wobei es sich die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehielt.
Die betreibende Partei bekämpfte diesen Beschluß insoweit mit Rekurs, als die "primär beantragte" Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehenden Forderung der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500 gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** nicht bewilligt wurde; sie beantragte, diese "primär beantragte" Exekution zu bewilligen und den "nur hilfsweise gestellten" Antrag auf Bewilligung der sonstigen Exekution (Pfändung des Vermögensrechtes nach § 70 GmbHG) abzuweisen, in eventu die "hilfsweise begehrte" sonstige Exekution zu bewilligen und die Entscheidung über den Antrag auf Forderungsexekution vorzubehalten; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung gab das Rekursgericht teilweise Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen "durch Pfändung" der Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) mit Ausnahme des letzten Teilsatzes] gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** auf Schadenersatz wegen Abschlusses von für die verpflichtete Partei gewagten und ruinösen Geschäften, Verschleuderung des Vermögens und Aufgabe des Unternehmens der verpflichteten Partei bzw dessen Übertragung an Dritte, Unterlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens betreffend die verpflichtete Partei so ie [Feldgruppen 06, 10Sb)] gegen die Drittschuldner C***** aufgrund von Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Verwendung der Gewerbeberechtigungen der Unternehmen und der Geschäftslokale der verpflichteten Partei abgewiesen wurden; im übrigen, d.h. hinsichtlich der Exekution auf Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) letzter Teilsatz] gegen die Drittschuldner Karl S***** und Maria S***** aus Schadenersatz wegen Unterlassung der Einforderung der restlichen Stammeinlagen und der Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S*****, gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung. Ebenso bestätigte es die sonstige Exekution [Feldgruppe 06] durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG mit der Maßgabe, daß der betreibenden Partei die Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen und die Pfändung des Vermögensrechts der Verpflichteten nach § 70 GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteiles nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte bewilligt wird; der verpflichteten Partei wird geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** wird verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.
Das Rekursgericht begründete den abändernden, den Exekutionsantrag teilweise abweisenden Teil seiner Entscheidung im wesentlichen damit, daß insoweit die dem Gegenstand der Exekution bildenden Forderungen nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden seien. Es sprach aus, daß hinsichtlich der Forderungsexekution Feldgruppen 06, 10Sa)aa) und
bb) letzter Teilsatz sowie hinsichtlich der "sonstigen Exekution" Feldgruppe 06 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO); hinsichtlich der Forderungsexekution Feldgruppen 06, 10Sa)bb) (mit Ausnahme des letzten Teilsatzes) und b) sei der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht in der Frage der Bestimmtheit der Bezeichnung der Forderungen an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiere.
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit er sich gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution auf die durch Kaduzierung entstehende Forderung [Feldgruppe 06, 10Sa)aa)] richtet. In diesem Punkt liegt nämlich eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die Meinung der betreibenden Partei, das Erstgericht habe diesen Antrag nicht abgewiesen, sondern als Verwertungsantrag beurteilt und sich die Entscheidung darüber vorbehalten, ist durch den klaren Wortlaut des erstinstanzlichen Beschlusses nicht gedeckt. Das Erstgericht hat den Vorbehalt der Entscheidung über den Verwertungsantrag nur hinsichtlich der "sonstigen Exekution", nicht jedoch hinsichtlich der Forderungsexekution gemacht.
Es liegt auch keine bloß teilweise bestätigende Entscheidung iSd § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 EO vor:
Mit der Änderung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 456 uva; zuletzt 3 Ob 169/98v). Ein solcher Zusammenhang ist bei einer Entscheidung, die mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrifft, zu verneinen; insoweit steht der Exekutionsantrag in keinem inneren Sachzusammenhang; er kann in diesen Punkten durchaus ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben (3 Ob 142/79).
Die betreibende Partei bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß auch insoweit, als in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen Feldgruppen 06, 10Sa)bb) (mit Ausnahme des letzten Teilsatzes) und b) abgewiesen wurde. In diesem Punkt ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO) unzulässig.
Das Rekursgericht folgt bei der Anwendung des § 54 Abs 1 Z 3 EO zur Bestimmtheit der Bezeichnung der gepfändeten und überwiesenen Forderungen den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (SZ 60/278; SZ 49/44 uva). Dem betreibenden Gläubiger darf auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, gleichsam auf Verdacht Forderungen zu pfänden (SZ 69/35). Die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt ist, ist jeweils nach den Verhältnissen im Einzelfall zu lösen (RZ 1994/11).
Soweit die betreibende Partei als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt, ob gemäß § 54 Abs 3 EO ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, wurde nicht dargelegt, inwieweit ihr eine Präzisierung überhaupt möglich gewesen wäre. Ein (primärer) Verfahrensmangel - also ein Verstoß gegen Prozeßgesetze - kann jedoch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 496). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO - wenn sie nicht offenkundig ist - darzulegen (E. Kodek aaO, Rz 6 zu § 471). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die betreibende Partei macht schließlich als Verfahrensmangel geltend, das Rekursgericht habe nur den Antrag auf Pfändung, nicht aber denjenigen auf Überweisung der Forderungen abgewiesen. Hier wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt; aus dem Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes geht klar hervor, welche Anträge auf Bewilligung von Forderungsexekutionen abgewiesen werden.
Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:
Der von der verpflichteten Partei eingebrachte Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Er betrifft ausschließlich Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses, in denen der erstgerichtliche Beschluß bestätigt wurde. Wie bereits zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei ausgeführt wurde; stehen die einzelnen Exekutionsmittel oder Exekutionsobjekte untereinander in keinem inneren Sachzusammenhang; der Exekutionsantrag kann diesbezüglich durchaus ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)