OGH 3Ob283/04w

OGH3Ob283/04w24.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** GmbH,*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wider die verpflichtete Partei Gjeva M*****, wegen 84,70 EUR sA, infolge "Rekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2004, GZ 4 R 302/04t-5, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 11. August 2004, GZ 6 E 3727/04b-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den eingeschränkten Verzicht der betreibenden Partei auf die Drittschuldnererklärung als unzulässig zurück. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei als gemäß § 65 Abs 2 EO iVm § 517 ZPO unzulässig zurück, weil die betriebene Forderung 2.000 EUR nicht übersteige; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "Rekurs" der betreibenden Partei ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar sind, die hier nicht gegeben sind, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044501). Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Verbesserung des hier im "elektronischen Rechtsweg" eingebrachten Rechtsmittels kommt nicht in Betracht, weil es ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0005946, RS0006955).

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