Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den eingeschränkten Verzicht der betreibenden Partei auf die Drittschuldnererklärung als unzulässig zurück. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei als gemäß § 65 Abs 2 EO iVm § 517 ZPO unzulässig zurück, weil die betriebene Forderung 2.000 EUR nicht übersteige; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der "Rekurs" der betreibenden Partei ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar sind, die hier nicht gegeben sind, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044501). Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Verbesserung des hier im "elektronischen Rechtsweg" eingebrachten Rechtsmittels kommt nicht in Betracht, weil es ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0005946, RS0006955).
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