Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag einer Exszindierungsklägerin ab. Zu deren gegen diese Entscheidung gerichteten, auch im Kostenpunkt erhobenen Rekurs erstattete die betreibende Partei eine Rekursbeantwortung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung und verhielt die Rekurswerberin zum teilweisen Kostenersatz an die betreibende Partei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In der Begründung seiner Kostenentscheidung führte das Rekursgericht aus, das Rekursverfahren sei nur in Bezug auf die Kostenentscheidung zweiseitig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die - angeblich in der Begründung erfolgte - Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei wäre jedenfalls mangels Beschwer unzulässig. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob überhaupt die angefochtene Entscheidung getroffen wurde, deren Verneinung auch einen Revisionsrekurs mangels Objekts natürlich unzulässig erscheinen ließe. Wie dargelegt hat nämlich das Rekursgericht - dem Standpunkt der betreibenden Partei folgend - die erstinstanzliche Entscheidung (unanfechtbar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) zur Gänze bestätigt. Damit ist aber jedwedes inhaltliches Interesse dieser Partei an der Zulassung ihrer Rekursbeantwortung weggefallen. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zur Einseitigkeit des Rekurses im Exekutionsverfahren, von den Ausnahmen der § 84 Abs 1 EO und § 402 Abs 1 EO abgesehen (ebenso bereits 3 Ob 121/02v vom 18. Dezember 2002). Das Interesse an einer für sie günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag aber nach stRsp eine Beschwer nicht zu begründen (Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO mN). Ein Kostenrekurs muss an § 528 Abs 2 Z 3 ZPO scheitern.
Der Revisionsrekurs ist daher in jedem Fall zurückzuweisen.
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