Spruch:
Das Klagebegehren auf Errichtung oder Unterfertigung einer Urkunde hat den Inhalt derselben wörtlich wiederzugeben.
Entscheidung vom 30. April 1952, 3 Ob 278/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Gurk; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, in welcher er sich verpflichtet, nach erreichter Großjährigkeit des Johann R. diesem eine dreijährige Kalbin im Werte von 3000 S zu übergeben. Zur Begründung dieses Begehrens führt der Kläger aus, er habe seiner Tochter, der im Jahre 1942 verstorbenen Gattin des Beklagten, Viktoria R., ein Heiratsgut im Werte von 7000 S in die Ehe mitgegeben, welches den Beklagten instand gesetzt habe, die Z.-Hube in W. neu zu errichten. Der Kläger habe sich nun über Aufforderung des bevollmächtigten Vertreters des Klägers schriftlich verpflichtet, seinen aus der ersten Ehe stammenden Kindern bei erreichter Großjährigkeit je eine Kalbin im Werte von 3000 S als Entfertigung ihres mütterlichen Erbteiles zu übergeben und über diese Verpflichtung eine vollstreckbare notarielle Urkunde zu errichten.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß sich der Kläger unter bestimmten Bedingungen vom Beklagten die Übergabe je einer Kalbin an seine vier heute noch mj. Enkel und die Errichtung einer notariellen Urkunde darüber versprechen ließ. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes stellt dieses Versprechen nicht ein Schenkungsversprechen dar, da nicht eine unentgeltliche Leistung, sondern die Abfindung von Erbansprüchen versprochen wurde, vielmehr einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB., aus welchem dem Kläger ein klagbarer Anspruch entstehe. Die Behauptung des Beklagten, er habe sich zu den Leistungen nur freiwillig verstanden, habe daher keine rechtliche Wirkung.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß der Beklagte zwar über Einschreiten des Klagevertreters in dessen Kanzlei erschienen sei und die in der Niederschrift enthaltene Erklärung abgegeben habe, daß aber diese Niederschrift keine Erklärung enthalte, daß der Kläger sie annehme. Es bedürfe aber, um das Versprechen zum Inhalt eines Vertrages zu erheben, dieses der Annahme durch den Gegner. Der Vorgang lasse nicht erkennen, ob der Beklagte mit seiner Erklärung einen Antrag des Klägers angenommen habe oder ob der Notar berechtigt gewesen sei, diese Erklärung mit Rechtswirksamkeit für den Kläger anzunehmen. Es sei daher ein Vertrag nicht zustande gekommen, aus dem dem Kläger ein Recht erwachse.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kommt, wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen, keine Berechtigung zu.
Der Kläger stellt das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, entsprechend schriftlicher Vereinbarung vom 6. März 1951 eine notarielle vollstreckbare Urkunde zu errichten, in welcher sich der Beklagte verpflichtet, dem 1933 geborenen Johann R. nach erreichter Großjährigkeit als mütterliche Erbsentfertigung eine dreijährige Kalbin im Werte von 3000 S zu übergeben. Ein Klagebegehren auf Errichtung oder Unterfertigung einer Urkunde hat aber, da die Exekution auf Grund des zu erwirkenden Urteiles nach § 367 EO. zu erfolgen hat, den Inhalt der zu errichtenden Urkunde wörtlich wiederzugeben. Diese Voraussetzung erfüllt das Klagebegehren nicht. Wenn aber die der Klage beigelegte Abschrift des zu errichtenden Notariatsaktes als Inhalt des Klagebegehrens angesehen werden sollte, so enthält diese Urkunde verschiedene Bestimmungen, die mit dem Inhalt der vom Beklagten unterfertigten Verpflichtungserklärung vom 6. März 1951 nicht übereinstimmen. In diesem Entwurf des zu errichtenden Notariatsaktes ist die Bestimmung enthalten, daß der Beklagte nicht dem Johann R. allein, sondern jedem der vier aus erster Ehe stammenden Kinder je eine Kalbin zu übergeben hat und daß er keine Ansprüche an das seinerzeitige Zubringen seiner verstorbenen Gattin stellt; ferner ist in dem zu errichtenden Notariatsakt vorgesehen, daß die aus dieser Urkunde Berechtigten nicht verpflichtet sein sollen, "im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit, die Stückzahl der Sachwerte und die Höhe der übrigen Forderungen samt Nebengebühren überhaupt und insbesondere durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen."
Schließlich wird in diesem Entwurf der Beklagte verpflichtet, sämtliche mit der Errichtung und Hinterlegung der Schuldurkunde verbundenen Gebühren, Kosten und Auslagen jeder Art zu tragen, bzw. die vom Kläger diesfalls bestrittenen Zahlungen diesem zu ersetzen. Keine dieser Verpflichtungen hat aber der Beklagte in seiner Erklärung vom 6. März 1951, auf die sich das Klagebegehren stützt, übernommen und es ist auch das Klagebegehren nur auf Ausstellung einer Urkunde über die Verpflichtung zur Übergabe der Kalbin an Johann R. nicht aber auch an die drei anderen Kinder aus erster Ehe gerichtet. Das Klagebegehren ist daher ungenau und nicht schlüssig.
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