Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Sicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023233; RS0023237; RS0023255; RS0023271; RS0023417; RS0023469). Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt dabei von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Das hindert das Aufstellen für alle Eventualitäten gültiger Regeln (RIS-Justiz RS0109002). Dass das Gericht zweiter Instanz von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen wäre, wird in der außerordentlichen Revision nicht geltend gemacht. Es ist aber auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs zu jedem im konkreten Fall gegebenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es müsse der an der fraglichen Stelle an einer 100 m breiten leichten Abfahrt an einer Pistenabzweigung talwärts gesehen befindliche „Eisensteher" eines von weitem sichtbaren Hinweisschilds unmittelbar am Pistenrand außerhalb der Piste nicht weiter gesichert werden, ist im Hinblick auf die allgemeinen Regeln der Judikatur, dass nicht gegen jede mögliche Gefahr zu schützen ist (RIS-Justiz RS0023233), wohl aber gegen atypische, nicht ohne weiters erkennbare oder dessen ungeachtet nur schwer vermeidbare Hindernisse (RIS-Justiz RS0023417), sehr gut vertretbar.
Mit der Sicherungspflicht für Metallteile hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und die Rechtsprechung („Keine
generelle Pflicht zur Polsterung von Metallteilen": 4 Ob 527/89 = RZ
1989/61, 168 = ZVR 1989/140 [Pichler]; 4 Ob 531/92 = ZVR 1993/218)
zumindest vertretbar verwertet. Seine Beurteilung steht auch im Einklang mit der dem Sachverhalt nach im Übrigen am ehesten vergleichbaren Entscheidung 1 Ob 22/04y.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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