OGH 3Ob267/51 (RS0016799)

OGH3Ob267/5113.6.1951

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach der Bestandnehmer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Bestandgegenstandes übernimmt, ist zulässig, sofern dem Bestandnehmer eine angemessene Gegenleistung gewährt wird (betrifft das Bürgertheater).

Normen

ABGB §879 CIIl4
ABGB §1096
MG §17 Abs1 lita B4b

3 Ob 267/51OGH13.06.1951

Veröff: SZ 24/163

1 Ob 935/54OGH12.01.1955
8 Ob 563/76OGH07.12.1976
1 Ob 718/78OGH14.03.1979

Vgl

5 Ob 43/84OGH02.10.1984

Vgl

8 Ob 660/89OGH19.10.1989

Auch; Beisatz: Hier: Laufende Erhaltung, wobei sowohl der Materialwand als auch die Arbeitsleistung mit dem Betrag zu bewerten sind, der bei Durchführung durch einen befugten Gewerbsmann über Auftrag des Bestandgeber aufzuwenden wäre. (T1)

1 Ob 517/92OGH15.01.1992

Auch; Beisatz: Es ist zulässig, daß der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Mietzinsvereinbarung besteht - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes deren Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt. (T2)

10 Ob 1608/95OGH09.01.1996

Vgl; Beisatz: Der Vertragspunkt, den Bestandgegenstand einschließlich der mitübergebenen Gegenstände "auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten" impliziert auch diesen "in brauchbarem Zustand" zu erhalten. Der Begriff "erhalten" kann hiebei auch nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter nur Ausbesserungen oder Instandsetzungen zu verstehen wären, sondern fällt darunter unter Umständen auch der Ersatz (die Erneuerung) eines durchaus schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstandes. (T3)

7 Ob 2170/96kOGH09.10.1996

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 197/99bOGH27.04.2000

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 51/03yOGH24.04.2003

Vgl; Beisatz: Die Bereitschaft des im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Beklagten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. (T4)

7 Ob 184/03iOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T2

6 Ob 79/04tOGH24.06.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Regelung der Bestandgeberpflichten gemäß §1096 ABGB ist nachgiebiges Recht. (T5); Beisatz: Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

Veröff: SZ 2009/70

1 Ob 176/12gOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

nur: Die Vereinbarung, wonach der Bestandnehmer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Bestandgegenstands übernimmt, ist damit grundsätzlich zulässig, sofern dem Bestandnehmer eine angemessene Gegenleistung gewährt wird. (T7); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T8); Veröff: SZ 2012/132

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0030OB00267_5100000_001

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