Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 900 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 258/07w-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, GZ 1 E 3377/05h-52, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des vom Verpflichteten gestellten Verfahrenshilfeantrags bestätigt. Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig.
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