Spruch:
1. Der Antrag des Klägers, ihm für seine Nichtigkeitsklage im vollen Umfang Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Die Nichtigkeitsklage gegen sämtliche Entscheidungen der ersten Instanz und gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. 11. 1996 zu AZ 3 Ob 2387/96t wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf vier Liegenschaften des Klägers sind Simultanhypotheken zugunsten der beklagten Bank eingetragen. Aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes beantragte sie am 20. 12. 1995 die parzellenweise Versteigerung aller dieser Liegenschaften. Diesen Antrag bewilligte das Bezirksgericht Frankenmarkt zu AZ 5 E 2321/95b (jeweils im laufenden Rang). Auf Rekurs des Klägers änderte das Landesgericht Wels diese Entscheidung in eine Antragsabweisung ab.
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1996, AZ 3 Ob 2387/96t, Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Nunmehr erhebt der Kläger und Verpflichtete im Exekutionsverfahren beim Obersten Gerichtshof als dem gemäß § 532 ZPO zuständigen Gericht die Nichtigkeitsklage gegen sämtliche Entscheidungen der ersten Instanz im Exekutionsverfahren sowie der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Zugleich begehrt er vorsichtshalber die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wiewohl er auf dem Standpunkt steht, die ihm im Exekutionsverfahren gewährte Verfahrenshilfe gelte auch für das Verfahren über die Nichtigkeitsklage.
Zu seiner Klage führt der Verpflichtete aus, daß aufgrund der Entscheidung 7 Ob 121/98i, ihm zugestellt am 28. September [gemeint offenbar: August] 1998, die Ausgeschlossenheit mehrerer von ihm geklagter, von ihm abgelehnter und sich für befangen erklärt habender Richter des Erst- und Rekursgerichtes feststehe.
Rechtliche Beurteilung
Diese Klage ist unzulässig.
Festzuhalten ist zunächst, daß der Kläger seine Nichtigkeitsklage nicht auf die Beteiligung von Mitgliedern des erkennenden Senates an der bekämpften Entscheidung stützt, sodaß diese nicht gemäß § 537 ZPO ausgeschlossen sind.
Wie bereits (u.a. auch über vom Kläger eingebrachte Klagen) entschieden wurde (3 Ob 108/98y mwN), ist mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO in § 78 EO gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
Darüber hinaus liegen aber auch die Erfordernisse des § 538 Abs 1 S 1 ZPO nicht vor. Der Kläger stützt seine Klage ausdrücklich auf § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Darin ist jedoch bewußt nur Ausgeschlossenheit und nicht Befangenheit der erkennenden Richter als Klagsgrund angeführt (Fasching Lehrbuch2 Rz 2046; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 529; vgl RZ 1989/88). Demnach ist es unerheblich, daß zu 5 Nc 163/97b des Oberlandesgerichtes Linz und zu 7 Ob 121/98i den Befangenheitsanzeigen zahlreiche Richter des Rekursgerichtes (dessen für ihn positive Entscheidung der Kläger gerade nicht bekämpft !) stattgegeben wurde. Behauptungen, aus denen sich das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei erkennenden Richtern des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ableiten ließen, hat der Kläger aber nicht aufgestellt. Die Behauptung, er habe u.a. auch gegen die Richter des Erstgerichtes zu 1 Cg174/97 eine Klage eingebracht, ist nicht geeignet, eine Ausgeschlossenheit der Erstrichterin nach dem allein in Betracht kommenden Grund des § 20 Z 1 JN bei ihrem Beschluß vom 29. 12. 1995 zu begründen. Nur dieser Beschluß war Gegenstand der E 3 Ob 2387/96t des Obersten Gerichtshofes, weitere Entscheidungen werden in der Klage nicht behauptet. Darüber hinaus wäre dem Kläger die möglicherweise von ihm unterstellte Ausgeschlossenheit der Erstrichterin wegen der von ihm gegen sie im Jahr 1997 (siehe deren AZ) eingebrachten Klage bereits mit deren Einbringung bekannt geworden. Damit erfolgte aber die Einbringung der Nichtigkeitsklage, die erst am 25. 9. 1998 zur Post gegeben wurde, jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 534 ZPO.
Die Klage war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren für die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht. Abgesehen davon, daß die von ihm zitierten Autoren (darunter Rechberger/Simotta nunmehr in Exekutionsverfahren2 Rz 2) offenbar nur spezielle Klagen nach der EO im Auge haben (für eine Klage nach § 36 EO bejahend RZ 1990/23), führt Fasching Komm ErgBd 14 zutreffend aus, daß es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbständige Verfahren handle und daher die für eine im Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe für diese nicht wirkt. Überdies besteht diesbezüglich (anders als für das Exekutionsverfahren) in § 9 Abs 2 letzter Satz GGG keine gesetzliche Stütze; vielmehr erstreckt sich nach § 9 Abs 2 erster Satz GGG die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur auf das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, und das Rechtsmittelverfahren. Eine Ausnahme davon wird eben nur für die "im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden" Streitigkeiten gemacht, womit keinesfalls Rechtsmittelklagen gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren gemeint sein konnten (s die Nachweise zur LuRsp in 3 Ob 108/98y). Der vorsichtshalber gestellte Verfahrenshilfeantrag mußte daher zwar behandelt, aber wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage gemäß § 63 Abs 2 ZPO erfolglos bleiben.
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