OGH 3Ob25/84

OGH3Ob25/8411.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Dr. W*****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** Gesellschaft m.b.H., *****, wegen § 37 EO, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. November 1983, GZ 3 R 872/83-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 13. Juni 1983, GZ C 1180/82-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO wurde dem Beklagten am 16. 12. 1983 zugestellt.

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten wurde am 26. 1. 1984 beim Erstgericht überreicht.

Das Rechtsmittel ist verspätet.

Nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - dieser Ziffer entsprach die Z 7a der vorher gültigen Fassung der zitierten Gesetzesstelle - sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen.

Beim vorliegenden Exszindierungsstreit nach § 37 EO handelt es sich also um eine Ferialsache.

Nach § 225 Abs 2 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 haben die Gerichtsferien ua auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss.

Der Rekurs des Beklagten hätte daher binnen vier Wochen nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, also spätestens am 13. 1. 1984, beim Erstgericht überreicht oder an diese zur Post gegeben werden müssen (§ 521 Abs 1 und 2 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983).

Die vom 24. 12. 1983 bis 6. 1. 1984 dauernden Gerichtsferien (§ 222 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983) hatten somit auf den Anfang und den Ablauf der Rekursfrist in dieser Ferialsache keinen Einfluss.

Der nach Ablauf der Rekursfrist erhobene Rekurs wäre daher vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 523 ZPO), nicht aber dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen gewesen (§ 521a Abs 1 ZPO).

Der von den Vorinstanzen dem Obersten Gerichtshof vorgelegte verspätete Rekurs war nach § 526 Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen.

Die Rekursbeantwortung wurde zwar binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses erhoben, war aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig, weil darin keine Einwendungen gegen die aus der Rekursschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben wurden. Deshalb kann die klagende Partei die Kosten der Rekursbeantwortung nicht ersetzt verlangen (§§ 40, 41 und 50 ZPO).

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