Spruch:
Soweit sich das Rechtsmittel des Verpflichteten gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung (Punkt B 1a) richtet, wird es zurückgewiesen.
Soweit es sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof richtet, wird ihm nicht Folge gegeben. Insoweit hat der Rekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht als Ergebnis seiner jedenfalls als vertretbar anzusehenden verfassungskonformen Auslegung der Übergangsbestimmung des Art III Abs 16 EO-Novelle 2000 für den hier von der betreibenden Partei gestellten Strafantrag vom 30./31. 1. 2001 wegen mehrerer vor dem 1. 10. 2000 begangener Titelverstöße § 359 Abs 1 EO nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 angewendet hat und allein der Verpflichtete gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe von 80.000 S rekurriert, ist diese allenfalls verfassungswidrige Übergangsbestimmung vom Obersten Gerichtshof bei der vorliegenden Entscheidung nicht anzuwenden, weil nach der Anfechtungslage eine Erhöhung der Geldstrafe nicht in Frage kommt. Die vom Rekursgericht für die Bemessung der Geldstrafe im Höchstausmaß nach der alten Rechtslage ausführlich dargelegten Erwägungen sind in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Auch im Revisionsrekurs werden dagegen keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz hängt somit insoweit die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung ab, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.
Die Zurückweisung des vom Verpflichteten an das Rekursgericht gestellten Antrags, es möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Übergangsbestimmung des Art III Abs 16 EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59, und zwar betreffend die Wortfolge "und § 359" einleiten, ist durch ständige Rechtsprechung gedeckt (siehe die zu RIS-Justiz RS0058452 ersichtlichen Entscheidungen), weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Verpflichteten unter Hinweis auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO, § 78 EO) nicht Folge zu geben ist.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO, § 78 EO.
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