Spruch:
Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart, zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (§ 331 Abs. 2 EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung
Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nicht auf Liegenschaften beschränkt; sie kann sich auch auf gewerbliche Unternehmungen beziehen, ist aber nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, daß durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird
Die Ablehnung des Vollzuges durch das Exekutionsgericht hat die Wirkung einer Einstellung der vom Titelgericht bewilligten Exekution (hier Sicherungsexekution)
OGH 20. Feber 1973, 3 Ob 24/73 (OLG Wien 2 R 211/72; HG Wien 18 Cg 129/72)
Text
Mit Wechselzahlungsauftrag vom 22. August 1972 (ON I) trug das Erstgericht der Verpflichteten auf, der betreibenden Gläubigerin 269.097.33 DM samt Anhang binnen 3 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Verpflichtete erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen. Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin mit Beschluß vom 6. September 1972 (ON 3) zur Sicherung der vorgenannten Forderung samt Anhang unter anderem auch die Zwangsverwaltung der Firma L & K, einer Weingroßhandlung. Das Exekutionsgericht lehnte mit rechtskräftigem Beschluß vom 25. September 1972, 16 E 8022/72-2 den Vollzug der bewilligten Sicherungsexekution ab.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1972 (ON 4) bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin über deren Antrag vom 6. Oktober 1972 (ON 4) zur Sicherung der eingangs erwähnten Forderung samt Anhang die Pfändung und Zwangsverwaltung des vorgenannten Unternehmens und erließ an die Verpflichtete das Gebot, sich jeder Verfügung über das Unternehmen und der diesem zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung zu enthalten. Gleichzeitig beauftragte das Erstgericht mit dem Vollzug das Exekutionsgericht.
Das Rekursgericht wies den Antrag der betreibenden Gläubigerin vom 6. Oktober 1972 (ON 4) ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei dahin Folge, daß die beantragte Pfändung bewilligt und die Entscheidung über die beantragte Zwangsverwaltung dem Exekutionsgericht vorbehalten wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist insoweit beizupflichten, daß es in einem Exekutionsverfahren gleicher Art nur eine Exekutionsbewilligung gibt, die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fortwirkt (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 163, EvBl. 1950/561, 2 Ob 766/53). Das Rekursgericht übersieht jedoch, daß die betreibende Gläubigerin ihren neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution zu einem Zeitpunkt (6. 10. 1972) einbrachte, als das Exekutionsgericht bereits den Vollzug der vom Erstgericht mit Beschluß ON 3 bewilligten Sicherungsexekution abgelehnt hatte. Diese Ablehnung des Vollzuges hatte die Wirkung einer Einstellung der Sicherungsexekution (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 498). Im Zeitpunkte der neuerlichen Antragstellung war somit das Exekutionsverfahren 16 E 8022/72 des Exekutionsgerichtes bereits beendet. Es stand daher die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. September 1972, ON 3, einer Bewilligung der von der betreibenden Gläubigerin beantragten Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung des eingangs erwähnten Unternehmens nicht mehr entgegen (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 163). Die in diesem Umfange durch das Erstgericht bewilligte Sicherungsexekution erfolgte daher zu Recht.
Die von der betreibenden Gläubigerin beantragte Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung ist, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre (Neumann - Lichtblau Komm. z. EO[3], 1152, Schubert - Soldern, Die Zwangsverwaltung und die Verwahrung und Verwaltung nach Exekutionsrecht, 472) bereits in seiner Entscheidung SZ 10/99 ausgesprochen hat, nicht auf Liegenschaften beschränkt. Wohl ließe der Wortlaut des § 374 Abs. 1 EO, der die Zwangsverwaltung nach der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften aufzählt, eine Auslegung im Sinne einer solchen Einschränkung zu. Den erläuternden Bemerkungen zur Exekutionsordnung (Materialien 1589) ist jedoch zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Zwangsverwaltung keineswegs auf Liegenschaften beschränken wollte, sondern auch außer der bewilligten Pfändung einer Forderung (daher auch neben der Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 331 ff. EO) für zulässig erachtete.
Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens (§ 341 EO) bildet aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JB 198, JBl. 1948/347) kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens (a. M. Schubert - Soldern 416f.), zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (§ 331 Abs. 2 EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung (Schubert - Soldern, 474). Das Erstgericht hätte daher die Entscheidung über die beantragte Zwangsverwaltung dem Exekutionsgerichte vorbehalten müssen. Dieses wird bei seiner Entscheidung allerdings zu bedenken haben, daß die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden. Nur wenn es der Sicherungszweck erfordert, kann dem betreibenden Gläubiger außer der Pfändung einer Forderung des Verpflichteten auch noch die Zwangsverwaltung und deren Überweisung zur Einziehung bewilligt werden (SZ 10/99, siehe auch Materialien l.589). Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Sicherungsexekution auf gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 341 EO geführt wird. Auch in diesem Falle haben sich die zu bewilligenden Exekutionshandlungen zunächst auf den Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne des § 331 Abs. 1 EO zu beschränken. Nur wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, daß durch die Pfändung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, kann ihm auch noch die Zwangsverwaltung des Unternehmens des Verpflichteten bewilligt werden.
Der angefochtene Beschluß war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern.
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