OGH 3Ob247/11m

OGH3Ob247/11m22.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Land Tirol, Innsbruck, Eduard Wallnöfer-Platz 3, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. J*****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Versteigerung nach §§ 352 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. November 2011, GZ 4 R 382/11x, 4 R 407/11y-12, womit infolge Rekurses der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. August 2011, GZ 20 E 75/11k-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurücknahme des Revisionsrekurses der betreibenden Partei wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Vorlage ihres ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erklärte die betreibende Partei mit einem am 9. Februar 2012 im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen. Weder die ZPO noch die EO enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte - Zurücknahme des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 143/11t; RIS-Justiz RS0110466 [T6]).

2. Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - stets einseitig ausgestaltet ist (RIS-Justiz RS0116198). Diesen Grundsatz hat die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) ausdrücklich festgeschrieben (§ 65 Abs 3 EO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Nach ständiger Rechtsprechung kann es aber aus besonderen Gründen zur Herstellung der Waffengleichheit geboten sein, den Rechtsmittelgegner anzuhören (3 Ob 157/10z). Solche Gründe sind hier angesichts der Zurückziehung des Revisionsrekurses zu verneinen, zumal zuvor den Gegnern die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung vom Obersten Gerichtshof nicht eingeräumt wurde. Die Revisionsrekursbeantwortung ist zwar nicht zurückzuweisen, führt aber zu keinem Kostenersatz (§ 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO; RIS-Justiz RS0118686 [T11 und T12]).

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