OGH 3Ob240/04x

OGH3Ob240/04x24.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG I*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Rainer S*****, wegen 72.670 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2004, GZ 3 R 153/04b-25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2004, GZ 25 E 3235/03s-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 72.670 EUR sA ua die Fahrnisexekution. Beim Vollzug am 17. Dezember 2003 an der Adresse ***** fand der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände vor. Der Verpflichtete verweigerte die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.

Mit "Verfügung" vom 6. Mai 2004 beraumte das Erstgericht für 27. Mai 2004 einen Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten an.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten als unzulässig zurück. Denn die Einleitung des Verfahrens zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten erfolge nicht mit Beschluss, sondern durch formlose Aufforderung des Gerichtsvollziehers nach § 253a Abs 1 EO oder durch Anberaumung eines Termins bei Gericht und Ladung des Verpflichteten. Der Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses sei keine Tagsatzung, sondern eine Einvernehmung iSd § 55 EO. Dem Verpflichteten stehe gegen die Ladung kein Rechtsmittel zu. Dass die Voraussetzungen zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses nicht vorlägen, könne der Verpflichtete anlässlich seines Erscheinens bei Gericht vorbringen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung.

Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass es sich beim Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses um keine Tagsatzung iSd § 131 Abs 1 ZPO, sondern um eine Einvernehmung iSd § 55 EO handle (Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 47 Rz 11).

Gemäß § 62 EO erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss, sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Für Entscheidungen im Exekutionsverfahren ist somit, abgesehen von den genannten Ausnahmen, grundsätzlich die Form des Beschlusses vorgesehen. Darunter fallen auch die in der täglichen Gerichtspraxis häufigen so genannten Verfügungen ebenso wie die in § 425 ZPO genannten Anordnungen (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 62 Rz 1). Folglich ergeht auch - ungeachtet der Bezeichnung durch das Erstgericht als "Verfügung" - die Anberaumung eines Termins zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses rechtlich in Beschlussform.

Gegen im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse lässt § 65 Abs 1 EO das Rechtsmittel des Rekurses generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Nach der Ausnahmebestimmung des § 66 Abs 1 Z 1 und 2 EO, welche auch die in den §§ 55 und 56 EO geregelten Beschlüsse erfasst (Jakusch in Angst, EO, § 66 Rz 2), ist gegen Beschlüsse, durch die Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden (Z 1) oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird (Z 2), ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Die Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten durch die zweite Instanz entspricht demnach der Rechtslage. Weitere Rechtsfragen von der Qualität des § 528 ZPO werden im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht.

b) Das nur in Telefax-Form eingebrachte außerordentliche Rechtsmittel des Verpflichteten, eines Rechtsanwalts, wurde nicht verbessert.

Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG zulässig und fristenwahrend, wenn sie - anders als hier - durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht (vgl. Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, § 74 Rz 7 ZPO mit mwN aus der Rsp). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Wenn nämlich die Vorschriften der §§ 75 und 77 ZPO, hier iVm § 78 EO nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach § 78 EO, § 84 Abs 1 ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder wie hier unzulässig ist (stRsp, 5 Ob 288/01s ua; RIS-Justiz RS0005946, RS0006955).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).

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